Nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr
als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, sind mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az. VI R 23/19). Es kammt dann die sogenannte Fünftelregelung zur Anwendung.
Mit steigendem Einkommen erhöht sich die Einkommensteuer progressiv. Werden
Vergütungen für Überstunden über mehrere Jahre nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt, führt der Progressionseffekt zu einer ungerechten Steuer(mehr)belastung, die vom Gesetzgeber so nicht gewollt war, führt das Gericht in seinem Urteil aus. Um die progressive Wirkung des Einkommensteuertarifs bei dem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung dieser Nachzahlungen mit einem ermäßigten Steuersatz vor. Voraussetzung ist allerdings, dass die Nachzahlung sich auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über... mehr lesen
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz - auch per Taxi - dürfen
Arbeitnehmer lediglich die Entfernungspauschale geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az: VI R 26/20). Die Richter verweigerten dem Taxi damit die Gleichsetzung mit dem öffentlichen Nahverkehr, für den Arbeitnehmer nach wie vor die tatsächlichen Kosten geltend machen dürfen.
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und der ersten
Tätigkeitsstätte, wie der übliche Arbeitsplatz rechtlich bezeichnet wird, sind grundsätzlich mit der Pendlerpauschale in Höhe von 30 Cent für jeden Entfernungskilometer anzusetzen (35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer). Unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen. mehr lesen
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