Pendeln per Taxi: Nur Entfernungspauschale absetzbar

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz - auch per Taxi - dürfen Arbeitnehmer lediglich die Entfernungspauschale geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az: VI R 26/20). Die Richter verweigerten dem Taxi damit die Gleichsetzung mit dem öffentlichen Nahverkehr, für den Arbeitnehmer nach wie vor die tatsächlichen Kosten geltend machen dürfen.

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, wie der übliche Arbeitsplatz rechtlich bezeichnet wird, sind grundsätzlich mit der Pendlerpauschale in Höhe von 30 Cent für jeden Entfernungskilometer anzusetzen (35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer). Unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen.


BFH: Taxi kein begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel

Der BFH hatte nun die Frage zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein solch begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handelt, dies aber verneint. Zur Begründung hat der BFH darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – insbesondere Bus und Bahn – und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem "öffentlichen" Taxi zurücklegt, kann seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen.

Erstellt von (Name) W.V.R. am 10.11.2022
Geändert: 11.05.2023 13:00:53
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BFH
Bild:  panthermedia.net / Anna Omelchenko
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