Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach 2 Wochen?

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Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach 2 Wochen?
Hallo,

muss bei einem Mitarbeiter, der gerade einmal 2 Wochen im Unternehmen beschäftigt ist, im Krankheitsfall Lohnfortzahlung gewährt werden? Ich denke mal gehört zu haben, dass der Mitarbeiter erst nach 4 oder 8 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat. Stimmt das? Wenn ja, erhält der Mitarbeiter dann Geld von der Krankenkasse udn wie würde er dieses ggf. erhalten? Muss er das selbst beantragen oder amcht das der Arbeitgeber?

Besten Dank Im Voraus!

LG, BIene
Hallo Biene,

das ist auch nach meiner Kenntnis korrekt. Der Arbeitgeber ist erst in der Pflicht, wenn ein Mitarbeiter 4 Wochen im Betrieb ist. Euer Mitarbeiter muss bei der Krankenkasse Krankengeld beantragen. Der Krankengeld bezug endet, wenn die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers eintritt, also nach der 4. Arbeitswoche.

Gruß
Calc
Hallo Calc,

besten Dank für Deine Antwort.

Heisst das also, dass ein Mitarbeiter, der z.B. 2 Wochen aktiv war und dann 4 Wochen krank ist, ab der 5. Woche Anspruch auf Lohnfortzahlung hat? ... obwohl er noch nicht einmal 4 Wochen wirklich tätig war? oder muss er mindestens 4 Wochen wirklich tätig gewesen sein?

LG, Biene
Hallo Biene,

siehe: laut Absatz 3: entsteht der Anspruch erst nach einer ununterbrochenen Dauer von 4 Wochen:  Das wäre ja sonst auch sinnlos.




§ 3 EFZG - Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) 1Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

   1.

   er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
   2.

   seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

(2) 1Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. 2Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Absatz 3 angefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 3 EFZG.
Hallo Biene,

die Lohnfortzahlung entfällt für die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses (s. Abs. 3 im Post von imi). Demnach müsste euer Betrieb ab der 3. Krankheitswoche (die ja die 5. Woche der Betriebsangehörigkeit ist) einspringen.

Gruß
Calc
Hallo imi und Calc,

besten Dank für Eure Antworten! Jetzt bin ich aber etwas verwirrt  :denk:

Zitat
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Was heisst "ununterbrochen"? einfach nur einen Arbeitsvertrag zu haben oder auch im Betrieb wirklich tätig gewesen zu sein, also nicht durch Krankheit unterbrochen?

Ich würde das so interpretieren, dass Krankeit als Unterbrechung zu werten ist und damit in dem von mir geschilderten Fall keine Lohnfortzahlung zu leisten wäre.

LG, Biene
Hallo Biene,
es geht dabei nur um das Verhältnis laut Arbeitsvertrag. Das wird durch Krankheit nicht unterbrochen. Was der Arbeitnehmer in den vier Wochen ansonsten tut, spielt für den Gesetzgeber keine Rolle.
Gruß
Calc
Hallo Biene,

der Interpretation von Calc würde ich auch zustimmen. Aber aus Arbeitgebersicht ist das ganze nicht unbedingt sinnig. Hast Du schon mal mit der Krankenkasse telefoniert?  Ansonsten wäre doch eine Überlegung, ob das Arbeitsverhältnis in der Probezeit gekündigt wird. Und nach Gesundung evtl. wieder einstellen.  :idea:

Hatte bisher noch keinen solchen Fall. Aber Krankheit innerhalb der 4 Wochen war bisher ohne Probleme.

Bitte mal das Ergebnis berichten, würde mich sehr interessieren.

Viele Grüße
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