Bundesfinanzhof erleichtert Nutzung des Gesellschaftspostfachs

Bei dem Versand eines Schriftsatzes aus einem Gesellschaftspostfach einer bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft müssen der einfach signierende Berufsträger und der den Versand anstoßende Berufsträger nicht identisch sein. Denn es handelt sich bei dem Gesellschaftspostfach um ein nicht personengebundenes Postfach. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.07.2026 (Aktenzeichen IX R 19/25) entschieden. Erforderlich ist aber, dass sowohl der den Schriftsatz mit einfacher Signatur unterzeichnende Berufsträger als auch der den Versand durchführende Berufsträger für die Steuerberatungsgesellschaft vertretungsberechtigt sind.

Im Streitfall war eine Klageschrift von Steuerberater R mit einfacher Signatur unterzeichnet worden. Der Versand der Klageschrift an das elektronische Postfach des Gerichts war von dem ebenfalls für die bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft tätigen vertretungsberechtigten Steuerberater Z über das Gesellschaftspostfach der Steuerberatungsgesellschaft durchgeführt worden. Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an einer Identität zwischen der den Schriftsatz unterzeichnenden und der den Versand durchführenden Person gefehlt habe.


Der BFH hat die Entscheidung des FG aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Gesellschaftspostfach einer Berufsausübungsgesellschaft stellt – anders als das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eines Steuerberaters oder das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eines Rechtsanwalts – kein personengebundenes Postfach dar. Das Gesellschaftspostfach ist nicht einer Einzelperson, sondern der Berufsausübungsgesellschaft zugeordnet. Insoweit ist es mit dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBpo) vergleichbar. Dieses setzt ebenfalls keine Personenidentität zwischen der den Schriftsatz einfach signierenden Person und der den Versand durchführenden Person voraus.

Das FG hat nunmehr im zweiten Rechtszug noch zu prüfen, ob die Klageschrift von einem für die prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft vertretungsberechtigten Berufsträger unterzeichnet worden war. Dies ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage.


Erstellt von (Name) S.P. am 24.09.2026
Geändert: 24.09.2026 14:24:48
Autor:  S. P.
Quelle:  Bundesfinanzhof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / alexmillos
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