4.tes Steuerentlastungsgesetz - erhöhter Corona-Pflegebonus

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4.tes Steuerentlastungsgesetz - erhöhter Corona-Pflegebonus, Praxisfragen
Hallo, ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir evtl. zu dem neu beschlossenen Corona-Pflegebonus (EUR 4.500,00 nach § 3 (11b) EStG) ein paar Infos geben könnten.

1. Gemäß der Einrichtungen gilt dies auch nach Nr. 8 des §23 IfSG auch für Arzt- und Zahnarztpraxen. Hier ist nicht speziell von Humanmedizin die Rede – könnten somit auch Tierarztpraxen die Zahlungen an die Angestellten leisten?
2. Es wird immer von MFA (medizinische Angestellte) gesprochen, lt. Gesetzestext jedoch von Arbeitnehmern und Personen mit Dienstvertrag in den Einrichtungen -> also ist doch die Zahlung an die Büroangestellte in einer Arztpraxis auch begünstigt?
3. Die Zahlung soll den Zeitraum 18.11.2021 bis 31.12.2022 betreffen. Abgesehen von einer möglichen Rückrechnung nach 2021 (was keiner wirklich praktisch will), bedeutet dies doch, dass ein Arbeitnehmer einer Zahnarztpraxis jetzt EUR 4.500,00 erhalten kann, auch wenn er angenommen in 05/2020 bereits EUR 1.500,00 Corona-Bonus erhalten hat. Also per Saldo EUR 6.000,00? Ist dies wirklich so?
Hallo Marika,

ich habe leider keine praktische Erfahrung in einer "betroffenen Einrichtung". Wenn du da sicher gehen willst, solltest du einen Steuerberater fragen. Ich würde dir raten, dich an die FAQ des Bundesgesundheitsministeriums zu halten.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-pflegebonus.html
Darin findest du eigentlich alle Fragen beantwortet.

Gruß
HaWeBe
danke
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