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Wichtig! Wenn der Arbeitnehmer unentgeltlich untergebracht war, dann kann er natürlich auch keine Übernachtungskosten absetzen oder erstattet bekommen.
Wichtig! Die Rechnung muss auf das Unternehmen ausgestellt sein. Posten wie Massagen oder Pay-TV sind nicht steuerlich absetzbar.
Grundsätzlich ist die Erstattung Verpflegungskosten nur bis zur Höhe der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Allerdings sei zugunsten des Arbeitnehmers die Freigrenze von 50 Euro im Monat aus § 8 Abs. 2 S. 11 EStG zu beachten. Im Kalendermonat dürfen die Aufwendungen für Mahlzeiten jedoch die Pauschalgrenzen um maximal 50 Euro übersteigen, ohne dass die Beträge als geldwerter Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind.
Dies bedeutet bei einem Tagessatz im Inland von 28 € eine Kürzung für das Frühstück um 5,60 € (20 % von 28 €) und bei Mittag- oder Abendessen um jeweils 11,20 € (40 % von 28 €).
Beispiel: Ein Arbeitnehmer verbringt für eine zweitägige Dienstreise eine Nacht im Hotel. Im Preis enthalten war ein Frühstück. Die Verpflegungspauschale ist in diesem Fall nicht zwingend zu kürzen. Das gewährte Frühstück ist, bei Bewertung mit dem Sachbezugswert, wertmäßig mit 2,00 Euro (Stand: 2023) dem Lohnkonto hinzugerechnet und in dieser Höhe lohnsteuer- sowie sozialversicherungspflichtig gestellt werden. Wird der Betrag von 2,00 Euro von der erstatteten Verpflegungspauschale abgezogen beziehungsweise einbehalten oder zahlt der Arbeitnehmer diesen Betrag dem Arbeitgeber, so entfällt eine Besteuerung und Sozialversicherungspflicht vollständig.
Quelle: Handelskammer Hamburg, BKK.de, Rechnungswesen-Portal.de, letzte Änderung W.V.R. am 05.01.2023 Autor(en): Wolff von Rechenberg Bild: panthermedia.net / gstockstudio |
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Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln. |
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09.12.2017 14:18:37 - Gast
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