Parkplatzmiete kann geldwerten Vorteil für Dienstwagennutzung mindern

Wenn Beschäftigten im Rahmen der Dienstwagennutzung Kosten entstehen, können diese den geldwerten Vorteil reduzieren. Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht Köln in dem Fall eines Arbeitnehmers, der für den Firmenparkplatz seines Dienstwagens an den Arbeitgeber Miete zahlen musste (Az. 1 K 1234/22).

In dem verhandelten Fall hatte ein Unternehmen seinen Beschäftigten angeboten, an der Arbeitsstätte oder in deren Nähe für 30 Euro im Monat einen Parkplatz zu mieten. Gleichzeitig berechnete das Unternehmen den Beschäftigten, denen ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stand, bei der Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer einen geldwerterten Vorteil unter Anwendung der 1-Prozent-Regelung. Dabei wurde die von den Beschäftigten gezahlte Stellplatzmiete abgezogen.
Gegen dieses Vorgehen wehrte sich das Finanzamt. Denn aus Sicht der Behörde gehört die Stellplatzmiete nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Zudem sei sie Anmietung eines Stellplatzes an der Arbeitsstätte für die Beschäftigten freiwillig und – anders als die Anmietung eines Stellplatzes am Wohnort – nicht erforderlich für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs. Das Finanzamt versteuerte daher die gekürzten Beträge nach.

Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Denn es fehle hinsichtlich der Miete für den Stellplatz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Vielmehr mindere die Stellplatzmiete bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie ist unter dem Aktenzeichen VI R 7/23 beim Bundesfinanzhof anhängig.


Erstellt von (Name) E.R. am 27.11.2023
Geändert: 27.11.2023 14:54:21
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Finanzgericht Köln
Bild:  Bildagentur PantherMedia / crashtackle
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