Beschäftigte können Energiepreispauschale beim Finanzgericht einklagen

2022 sollten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in Deutschland über ihre Arbeitgeber eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro erhalten: die sogenannte Energiepreispauschale. Wer die Pauschale nicht erhalten hat, kann vor das Finanzgericht ziehen – allerdings muss dabei das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden (Az.: 11 K 1588/23 Kg).

In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro verlangt. Diesen Antrag lehnten die Richter jedoch ab. In der Begründung führten sie aus, dass zwar die Finanzgerichte für noch nicht ausgezahlte Energiepreispauschalen zuständig sind, da es sich um eine abgabenrechtliche Streitigkeit handele. 
Allerdings sei nicht der Arbeitgeber Schuldner der Energiepreispauschale und die Klage daher unzulässig. Denn mit der Auszahlung dieser Pauschale erfülle der Arbeitgeber keine Lohnansprüche seiner Arbeitnehmer, sondern fungiere als Zahlstelle des Staates. Und bei der Energiepreispauschale selbst handele es sich um eine Steuervergütung, die gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen sei. 

Das Arbeitsgericht Lübeck war im Januar 2023 zu einem ähnlichen Schluss gekommen (Az.: 1 Ca 1849/22). Demnach sind Arbeitsgerichte allein für bürgerlich-rechtliche und nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig. Der Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale beruhe auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.

Erstellt von (Name) E.R. am 19.10.2023
Geändert: 19.10.2023 09:44:38
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Finanzgericht Münster
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Valeriy Kachaev
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