Arbeitnehmer haben ein Anrecht auf eine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung in Textform. In der Regel stellen deutsche Unternehmen ihren Mitarbeitenden den Lohnzettel in Papierform in den Briefkasten zu. Das ist nicht nur teuer (Papier- und Portokosten), es wirkt in digitalen Zeiten auch anachronistisch. In Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Kontoauszüge, Behördenbescheide oder Vertragsformulare zum Download erhält, muss er die Gehaltsabrechnung immer noch aus dem Briefkasten fischen – nur, um sie anschließend einzuscannen und abzuspeichern. Dabei ist die
Papierform nirgends vorgeschrieben. Für die elektronische Gehaltsabrechnung gelten allerdings einige rechtliche Regeln:
Kein digitaler Lohnzettel ohne Einverständnis der Empfänger
Unternehmen dürfen
nur mit Einverständnis ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu einer elektronischen Gehaltsabrechnung wechseln. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden (Az.: 2 Sa 179/21). Unternehmen brauchen von jedem einzelnen Arbeitnehmer eine unterschriebene Einverständniserklärung. Dieses Einverständnis gilt individuell: Mitarbeitende, die der elektronischen Gehaltsabrechnung nicht zustimmen, müssen ihre Lohnzettel weiterhin per Post bekommen.
Das LAG Hamm hat außerdem festgelegt, dass es nicht reicht, wenn ein Unternehmen die Gehaltsabrechnung etwa zum Download auf seiner Webseite zur Verfügung stellt. Die Mitarbeitenden müssen außerdem
aktiv darauf hingewiesen werden,
dass die neue Gehaltsabrechnung online steht. Das kann etwa durch eine E-Mail geschehen.
Anzeige
Kennzahlen-Guide für Controller:
Über 200 Kennzahlen aus Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT. Ebook oder Print mit 280 Seiten.
Preis:12,90 Euro Brutto bzw. 19,90 EUR für die Print-Ausgabe.
Mehr Infos >>
Datenschutz
Die
Europäische Datenschutzgrundverordnung (
DSGVO) stuft
Personaldaten als besonders schutzwürdig ein. Angewandt auf die Lohnabrechnung bedeutet dies: Die Lohnabrechnung geht niemanden etwas an, außer dem Lohnbuchhalter und dem einzelnen Arbeitnehmer. Die Abrechnung muss vor dem Zugriff und Einblick Unbefugter sicher sein. Das Unternehmen muss also einen
sicheren Passwortschutz einrichten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erklärt den sicheren Umgang mit Passwörtern in einem Leitfaden (s. Webtipps). Wenn die IT-Abteilung die Passwörter erzeugen würde, könnte sich jemand aus dieser Abteilung unberechtigten Zugriff auf die Lohnabrechnungen verschaffen.
Tipp: Das gewählte Verfahren sollte dem Empfänger die Wahl des Passwortes überlassen. Unternehmen sollten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die sichere Anwendung von Passwörtern belehren, etwa in einem Schriftstück, das der Mitarbeitende unterschreiben muss. Der Leitfaden des BSI kann hier übernommen werden.
Technik: Versand oder Download
Die Gehaltsabrechnung ist ein rechtlich relevantes Dokument. Auf dem Weg von der Lohnbuchhaltung zum Arbeitnehmer muss der
Übermittlungsprozess einen Verlust oder eine Veränderung am Inhalt ausschließen. Technisch bieten sich zwei Wege, auf denen Unternehmen ihrer Belegschaft die elektronische Gehaltsabrechnung zur Verfügung stellen können.
1. Versand einer passwortgeschützten PDF-Datei
Die Haufe-Akademie empfiehlt in einem Beitrag zum Thema den
PDF/A-Standard für den Versand von Gehaltsabrechnungen, weil dieser Manipulationen weitgehend ausschließe. Der Versand setzt eine sogenannte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung für den Übertragungsweg der E-Mail voraus. Dazu bieten sich
Kryptographiesysteme wie PGP oder S/MIME an.
- Vorteil des Verfahrens: Viele Lohnbuchhaltungssysteme können PDF-Dateien nach dem geforderten Standard versenden. Der Einführungsaufwand für das Unternehmen ist nicht der Rede wert.
- Nachteil des Verfahrens: Es setzt auch empfängerseitig ein Minimum an technischem Knowhow voraus.
2. Download
Unternehmen könnten dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin die Gehaltsabrechnung
in einem passwortgeschützten Onlinebereich zum Download zur Verfügung stellen. Dieser Bereich darf nur
über eine mit einem offiziellen Sicherheitszertifikat verschlüsselte Verbindung zugänglich sein.
- Vorteil des Verfahrens: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kennen ein solches Verfahren vom Onlineshopping oder Onlinebanking.
- Nachteil des Verfahrens: Das Unternehmen muss den geschützten Mitarbeiterbereich auf seiner Website erstellen und die Prozesse darauf anpassen. Gerade kleinen Unternehmen fehlen dazu Technik, Knowhow und qualifiziertes Personal.
Quelle:
Haufe-Akademie, BSI, betriebsratspraxis24.de
letzte Änderung W.V.R.
am 04.01.2023
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
|
Autor:in
|
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg betreut als Redakteur die Fachportale der reimus.NET sowie das Controlling-Journal. Der gelernte Zeitungsredakteur arbeitete als Wirtschafts- und Verbraucherjournalist für verschiedene Onlinemedien und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
|
Homepage |
weitere Fachbeiträge des Autors
| Forenbeiträge
|
Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen?
Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten.
Mehr Infos >>