Steuerermäßigung für Überstundennachzahlungen möglich

Nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, sind mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az. VI R 23/19). Es kammt dann die sogenannte Fünftelregelung zur Anwendung.

Mit steigendem Einkommen erhöht sich die Einkommensteuer progressiv. Werden Vergütungen für Überstunden über mehrere Jahre nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt, führt der Progressionseffekt zu einer ungerechten Steuer(mehr)belastung, die vom Gesetzgeber so nicht gewollt war, führt das Gericht in seinem Urteil aus. Um die progressive Wirkung des Einkommensteuertarifs bei dem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung dieser Nachzahlungen mit einem ermäßigten Steuersatz vor. Voraussetzung ist allerdings, dass die Nachzahlung sich auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

Im Streitfall hatte der Kläger über einen Zeitraum von drei Jahren in erheblichem Umfang Überstunden geleistet. Erst im vierten Jahr wurden dem Kläger die Überstunden in einer Summe vergütet. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif. Der BFH –wie zuvor auch das Finanzgericht– folgten indes dem Antrag des Klägers und wendeten auf den Nachzahlungsbetrag den ermäßigten Steuertarif an.

Der BFH hat klargestellt, dass die Tarifermäßigung nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen – hier in Form der Überstundenvergütungen – Anwendung findet. Hier wie dort ist allein entscheidend, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden ist.

Stichwort: Fünftelregelung in der Einkommensteuer

Mit der Fünftelregelung begünstigt das Steuerrecht außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) wie einmalige Sonderzahlungen (Boni, Abfindungen etc.). Die Einmalzahlung wird dabei behandelt, als erhielte der Empfänger diese gleichmäßig über fünf Jahre verteilt. Damit vermeidet man eine einmalige hohe Steuerbelastung aufgrund der Steuerprogression. Bei der Berechnung wird ein Fünftel der Einmalzahlung zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Die Differenz zwischen diesem Betrag und dem (normalen) Steuerbetrag ohne die Einmalzahlung wird mit fünf multipliziert und ergibt den Steuerbetrag für die gesamte einmalige Einnahme.


Erstellt von (Name) W.V.R. am 01.07.2022
Geändert: 04.07.2022 15:48:15
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BFH
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Kuzmafoto
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