BFH: Automatischer Informationsaustausch zu Konten und Depots ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof sieht in der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden keine Verletzung der Grundrechte inländischer Steuerpflichtiger. Insbesondere der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch verstoße nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen. Daher können einem aktuellen Urteil zufolge Schweizer Banken Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsangehöriger an die deutsche Finanzverwaltung übermitteln (Az. IX R 36/21).

Die Schweizer Behörden hatten dem deutschen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Wege des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs die Salden eines in der Schweiz geführten Kontos mit Depot eines deutschen Steuerpflichtigen übermittelt. Das BZSt speicherte und verarbeitete diese Daten. Dagegen gingen die Kontoinhaber vor und verlangten in einem an das Bundesfinanzministerium gerichteten Schreiben die Löschung der von den Schweizer Behörden erhaltenen Auskünfte zu ihrem Vermögen, da sie sich in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beziehungsweise in dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit verletzt sahen. Wie die Kläger weiter ausführten, gebe es keine Rechtfertigung für eine anlasslose Übermittlung der Kontosalden aller Steuerpflichtigen mit ausländischen Konten. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Informationen durch Hacker-Angriffe offengelegt werden könnten. Der automatische Informationsaustausch sei außerdem eine Diskriminierung gegenüber Steuerpflichtigen, die nur über Inlandskonten verfügen.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation jedoch nicht. „Den Klägern steht kein Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung und Löschung ihrer aus dem automatischen Finanzkonten-Informationsaustausch stammenden Daten zu“, so die Richter. Die Verarbeitung dieser Daten durch das BZSt auf der Grundlage und im Einklang mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz sei rechtmäßig. Daher greife weder ein Anspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung noch ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- beziehungsweise Folgenbeseitigungsanspruch. Zudem verletze der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch die Kläger auch nicht in ihren Grundrechten. Jedenfalls sei die Übermittlung der Informationen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung gerechtfertigt.

Die Bundesrepublik Deutschland sowie mehrere andere Staaten haben sich zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung dazu verpflichtet, Informationen zu Bankkonten auszutauschen. Unter anderem werden hierfür die Kontostände ausländischer Bankkonten an die deutsche Steuerverwaltung übermittelt. Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten dient der Sicherung der Steuerehrlichkeit und der Verhinderung von Steuerflucht.

Erstellt von (Name) E.R. am 09.04.2024
Geändert: 09.04.2024 07:55:26
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Bundesfinanzhof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Randolf Berold
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