BAG: Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten erfassen

Pflicht zur Zeiterfassung aus EuGH-Urteil bestätigt

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Dies gehe aus unionsrechtlichen Regelungen hervor. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 1 ABR 22/21) und beruft sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts erfolgte in einem Rechtsstreit in einer stationären Wohneinrichtung in Nordrhein-Westfalen. Dort hatten Betriebsrat und Unternehmen eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit geschlossen. Zeitgleich verhandelten sie über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Doch darüber kam keine Einigung zustande. Auf Antrag des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle zum Thema "Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung" ein.


Die Arbeitgeberinnen rügten, dass dem Betriebsrat kein Initiativrecht zustehe, eine solche Stelle ins Leben zu rufen. Der Betriebsrat beharrte auf seinem Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems und rief das Landesarbeitsgericht an. Das Gericht bestätigte das Initiativrecht des Betriebsrats. Dagegen legten wiederum die Arbeitgeberinnen Beschwerde beim BAG ein.

Das Bundesarbeitsgericht entschied: Dem Betriebsrat steht ein Initiativrecht zur Einführung einer Arbeitszeiterfassung nur dann zu, wenn dazu eine gesetzliche oder tarifliche Regelung fehlt. Dies trifft hier aber nicht zu, entschieden die Bundesrichter. Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber aber schon jetzt gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer genau zu erfassen. So argumentierten die Richter. Das Gericht bestätigte damit ein bereits vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefälltes Urteil (Az. Az. C-16/15). Der EuGH hatte 2019 eine Arbeitszeiterfassung für alle formuliert. 

Der Beschluss des BAG liegt derzeit noch nicht im vollen Wortlaut vor.


Erstellt von (Name) W.V.R. am 14.09.2022
Geändert: 26.09.2022 14:17:14
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BAG
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Ralf Kalytta
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