Arbeitnehmer haben ein Anrecht auf eine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung in
Textform. In der Regel stellen deutsche Unternehmen ihren Mitarbeitenden den Lohnzettel in Papierform in den Briefkasten zu. Das ist nicht nur teuer (Papier- und Portokosten), es wirkt in digitalen Zeiten auch anachronistisch.
In Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Kontoauszüge, Behördenbescheide
oder Vertragsformulare zum Download erhält, muss er die Gehaltsabrechnung immer noch aus dem Briefkasten fischen – nur, um sie anschließend einzuscannen und abzuspeichern. Dabei ist die Papierform nirgends vorgeschrieben. Für die elektronische Gehaltsabrechnung gelten allerdings einige rechtliche Regeln.
Kein digitaler Lohnzettel ohne Einverständnis der Empfänger Unternehmen
dürfen nur mit Einverständnis ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu einer elektronischen Gehaltsabrechnung wechseln. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden (Az.: 2 Sa 179/21). Unternehmen brauchen von jedem einzelnen... mehr lesen
Die meisten Arbeitnehmer sind in einer Krankenkasse gesetzlich pflichtversichert,
die entsprechenden Beiträge abzuführen, ist in der Lohnbuchhaltung Routine. Neben Selbstständigen und Beamten können auch gutverdienende Angestellte von der Versicherungspflicht befreit werden. Bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) gibt es in der Buchhaltung einiges zu beachten, da der Arbeitgeber lediglich steuerfreie Zuschüsse zu den Versicherungsprämien gibt und ein Teil dieser Zuschüsse unter Umständen steuerpflichtig werden kann.
Gesetzliche Vorgaben zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung Grundsätzlich
gilt für Beschäftigte die Sozialversicherungspflicht nach § 5 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Allerdings gibt es für Arbeitnehmer eine Verdienstobergrenze, an der die Pflichtversicherung endet. Diese Obergrenze ist in § 6 Abs. 6 SGB V gesetzlich verankert und wird jährlich durch den Gesetzgeber neu festgelegt.
Für 2023 beträgt diese allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze... mehr lesen
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