Reisekosten: Erste Tätigkeitsstätte nur bei dauerhafter Zuordnung

Entfernungspauschale oder Reisekosten? Das hängt nicht nur von der Einsatzzeit ab

Auch wenn ein Arbeitnehmer ununterbrochen länger als 48 Monate auf einer Baustelle gearbeitet hat, wird diese nicht zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, wenn sich der Zeitraum aus mehreren befristeten Einsätzen zusammensetzt. Das entschied jetzt das Finanzgericht Münster (Az.: 1 K 447/16 E).

Entfernungspauschale oder Reisekosten? Diese Frage stand im Zentrum eines der jüngsten Verfahren vor dem Finanzgericht Münster. Geklagt hatte ein Elektromonteur, der seit mehr als vier Jahren ohne Unterbrechungen auf einer Baustelle seines Arbeitgebers eingesetzt war. Für die Autofahrten von seiner Wohnung zur 70 Kilometer entfernten Baustelle hatte der Mann in seiner Steuererklärung Reisekosten in Höhe von 30 Cent je gefahrenem Kilometer angesetzt, abzüglich der vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erhaltenen Fahrtkostenerstattungen. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an. Zur Begründung führte die Behörde aus, die Baustelle sei als erste Tätigkeitsstätte des Elektromonteurs anzusehen. Als Konsequenz sei für die Fahrten zwischen Wohnung und Baustelle nur die Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent pro Entfernungskilometer anzusetzen.

Die Richter widersprachen dieser Sichtweise und verurteilten das Finanzamt dazu, die geltend gemachten Fahrtkosten anzuerkennen. In ihrer Begründung führen die Richter aus, das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte hänge von der dauerhaften Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ab. Diese Zuordnung könne sich entweder aus dienst- oder arbeitsvertraglichen Bestimmungen ergeben oder aus den im Einkommensteuergesetz ausgeführten Kriterien, beispielsweise eine für länger als 48 Monate geplante Tätigkeit.

Gericht: Einsatzzeit war nicht prognostizierbar


In der Rückschau war der Monteur zwar länger als 48 Monate auf der Baustelle beschäftigt. Aber den Richtern zufolge hat es zum einen vertraglich keine dauerhafte Zuordnung gegeben, zum anderen habe sich diese Einsatzzeit weder zu Beginn des Ersteinsatzes noch zu Beginn der Folgeeinsätze prognostizieren lassen. Denn die Rahmenverträge zwischen dem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber seien für die Baustelle stets befristet und mit höchstens 36 Monaten Laufzeit abgeschlossen worden. Der Elektromonteur habe weder davon ausgehen können, dass die Verträge regelmäßig verlängert werden, noch dass sein Arbeitgeber ihn in jedem Fall wieder auf der Baustelle einsetzen wird. Wegen dieser fehlenden Planbarkeit habe er seine Wohnsituation beispielsweise durch einen Umzug auch nicht an der Baustelle ausrichten können.

Die von dem Elektromonteur ebenfalls geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen akzeptierte das Finanzgericht Münster übrigens nicht: Ein Abzug der Verpflegungspauschalen sei auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte begrenzt. Der Monteur sei zu Beginn des Streitjahres jedoch bereits mehrere Jahre ununterbrochen auf der Baustelle eingesetzt gewesen.

Erstellt von (Name) W.V.R. am 03.06.2019
Geändert: 29.04.2020 10:46:36
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  FG Münster (justiz.nrw.de)
Bild:  panthermedia.net / crashtackle
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