Fahrtenbuch ordnungsgemäß trotz kleiner Mängel

Kleine Fehler und Ungenauigkeiten im Fahrtenbuch führen nicht automatisch zu dessen Verwerfung und zur Anwendung der 1%-Regel. Allerdings nur, wenn es sich um vereinzelte Angaben handelt. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden und dabei vorgegeben, welche Fehler das Finanzamt tolerieren muss (Az. 9 K 276/19).

Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben, fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel, Abweichungen beim Vergleich der Kilometerangaben im Fahrtenbuch und im Routenplaner, keine Aufzeichnung von Tankstopps: Diese Mängel fand ein niedersächsisches Finanzamt bei einer Betriebsprüfung in den Fahrtenbüchern einer GmbH. Der Prüfer verwarf daher die Fahrtenbücher und berechnete den geldwerten Vorteil für die Firmenfahrzeuge nach der 1%-Regel. Das Finanzamt änderte außerdem für zwei zurückliegende Geschäftsjahre die Einkommensteuerbescheide.

Dagegen klagte die GmbH und erhielt vor dem Finanzgericht Recht. Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist, urteilten die Richter. Dem Finanzamt sei zuzumuten, fehlende Angaben zu Hotelübernachtungen aus vorliegenden Reisekostenunterlagen zu ermitteln. Das gilt allerdings nur, wenn es sich um vereinzelte fehlende Angaben handelt.

Die Richter betonten, dass der Fahrer die Angaben zu den Kilometerständen sofort, also am Ende jeder Fahrt vornehmen muss. Nur Präzisierungen des beruflichen Zwecks dürften im Einzelfall noch innerhalb einer Woche nachgeholt werden. Fehlende Gebrauchsspuren und ein allzu gleichmäßiges Schriftbild in einem Fahrtenbuch seien kein zwingendes Indiz dafür, dass das Fahrtenbuch im Nachhinein erstellt worden sei. Allerdings ist es Aufgabe des Steuerpflichtigen, solche Vorwürfe zu widerlegen.

Erstellt von (Name) W.V.R. am 30.03.2022
Geändert: 04.07.2022 15:47:54
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  Nieders. FG: Niedersächsisches Landesjustizportal
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andrey Popov
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