Corona-Krise: Steuererleichterungen werden verlängert

Homeoffice-Pauschale, degressive Abschreibung und Corona-Bonus auch für 2022

Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise will die Bundesregierung Unternehmen und Berufstätige auch weiterhin steuerlich entlasten. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, der dem Deutschen Bundestag vorliegt.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht unter anderem die Verlängerung des sogenannten Corona-Bonus vor: Sonderleistungen der Arbeitgeber bleiben demnach bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei. Damit hat die Bundesregierung den für 2020 und 2021 geltenden Bonus von 1.500 Euro verdoppelt. Verlängert wird auch die Homeoffice-Pauschale. Diese Pauschale können Arbeitnehmer auch für das Jahr 2022 in ihrer Steuererklärung beanspruchen.

Für Unternehmen will die Bundesregierung die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung (AfA) verlängern. Damit können Unternehmen diese Methode auch für Wirtschaftsgüter verwenden, die 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Außerdem plant die Regierung, die erweiterte Verlustverrechnung bis Ende 2023 zu verlängern. Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag soll für 2022 und 2023 auf zehn Millionen Euro beziehungsweise auf 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben werden.


Verlängert werden auch die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge und Reinvestitionen sowie die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2020 in beratenen Fällen. Hier ist eine Verlängerung um weitere drei Monate vorgesehen. Auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 werden verlängert, jedoch in geringerem Umfang.

Der Entwurf sieht zudem eine Verlängerung der bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld um weitere sechs Monate vor. Die Steuerfreiheit ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden, geleistet werden. Der ab dem 1. Januar 2022 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, soll von den Arbeitgebern korrigiert werden.

Erstellt von (Name) W.V.R. am 30.03.2022
Geändert: 04.07.2022 15:50:39
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  Deutscher Bundestag
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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