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Frankfurt am Main
Mitarbeiterbeteiligungen können die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens langfristig und nachhaltig steigern. Für die Beschäftigten wiederum kann eine solche Beteiligung finanziell attraktiv sein, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt. Demnach ist der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn und muss nicht entsprechend versteuert werden – auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat (Az. VI R 1/21).|
Erstellt von (Name) E.R. am 09.04.2024
Geändert: 09.04.2024 08:10:19
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
Bundesfinanzhof
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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