Beitragspflicht für freiwillige Arbeitslosenversicherung endet mit dem Renteneintrittsalter

Berufstätige können in Rente gehen, sobals sie die Regelaltersgrenze erreicht haben – aber sie müssen es nicht. Wenn Selbstständige länger berufstätig bleiben, endet zu diesem Zeitpunkt jedoch ihre Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung. Das hat das Sozialgericht Frankfurt/Main entschieden (Az. S 15 AL 135/22).

In dem konkreten Fall war eine Selbstständige auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung versichert. Nachdem sie ihr 65. Lebensjahr vollendet hatte, wollte sie keine weiteren Beiträge zahlen. Die Agentur für Arbeit setzte jedoch für weitere neun Monate Beiträge fest, da aufgrund der stufenweisen Anhebung das Renteneintrittsalter für die Klägerin 65 Jahre und 9 Monate betrage und das Versicherungsverhältnis erst zu diesem Zeitpunkt ende. 
Das Sozialgericht erklärte dieses Vorgehen für rechtens. Denn die gesetzliche Regelung bezwecke die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zu dem Zeitpunkt, in welchem ein Wechsel des Sicherungssystems stattfinde. „Danach sind Personen, die das Lebensalter erreicht haben, das zum Bezug der Regelaltersrente berechtigt, nicht mehr in den Schutzbereich der Arbeitslosenversicherung einbezogen. Ihre soziale Sicherung erfolgt grundsätzlich durch die gesetzliche Rentenversicherung. Für diesen Personenkreis entfallen die Versicherungspflicht und die Leistungsberechtigung in der Arbeitslosenversicherung“, so die Richter.

Dass das Sozialgesetzbuch für das Ende der Versicherungspflicht wörtlich auf den Begiff „Lebensjahr“ abhebt, ist dem Gericht zufolge eine gesetzgeberische Fehlformulierung. Dies ergebe sich „aus einer Auslegung der Regelung im Hinblick auf die Systematik, die Historie und den Sinn und Zweck“. Andernfalls würde die Regelung angesichts der monatsweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zu einem Auseinanderfallen zwischen Versicherungsverhältnis und Anspruch auf Regelaltersrente führen.


Erstellt von (Name) E.R. am 01.12.2023
Geändert: 01.12.2023 08:38:49
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Sozialgericht Frankfurt/Main
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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