Selbst wenn Arbeitgeberdaten an das Finanzamt übermittelt werden, kann es sein, dass die verantwortlichen Sachbearbeiter keine Kenntnis vom Inhalt der Daten erlangt haben. Dies kann dazu führen, dass Steuerpflichtige auch Jahre später wegen einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Abgabenordnung) nachträglich Schätzungsbescheide erhalten und Verspätungszuschläge zahlen müssen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.05.2025 (Az. VI R 14/22) hervor.|
Erstellt von (Name) S.P. am 14.10.2025
Geändert: 15.10.2025 10:42:04
Autor:
S. P.
Quelle:
Bundesfinanzhof
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Jirsak
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