Mangelhafte Aufzeichnungen: Finanzamt kann nach Außenprüfung bestandskräftige Steuerbescheide korrigieren

Wenn ein Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelt wird und eine Außenprüfung ergibt, dass die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen formell mangelhaft sind, kann das Finanzamt auch bestandskräftige Steuerbescheide korrigieren. Das hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Einzelhändlers entschieden (Az. III R 14/22).

Das Finanzamt hatte den Unternehmer zunächst erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt einer Nachprüfung veranlagt. Bei einer späteren Außenprüfung wurden seine Aufzeichnungen jedoch als „formell mangelhaft“ bewertet. Unter anderem kritisierte der Prüfer, dass nicht sämtliche Geschäftsvorfälle nach der zeitlichen Reihenfolge und mit ihrem richtigen Inhalt festgehalten wurden. Geschäftsvorfälle, die handschriftlich auf Z-Bons korrigiert wurden, seien mangels Eigenbelegen nicht nachvollziehbar. Zudem habe in den strittigen Jahren eine nicht gegen nachträgliche Änderungen geschützte Excel-Tabelle nicht den Anforderungen an ein Kassenbuch entsprochen.
Als Folge nahm das Finanzamt eine Hinzuschätzung vor und änderte im Juli 2017 die Bescheide über Einkommen- und Umsatzsteuer sowie über den Gewerbesteuermessbetrag für 2013 bis 2015. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens: Eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide sei nicht nur dann zulässig, wenn sicher feststehe, dass der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen nicht aufgezeichnet habe. Auch die Art und Weise der Aufzeichnungen sei eine Tatsache, wegen der Steuerbescheide aufgehoben und geändert werden könnten. Dies gelte für Aufzeichnungen über den Wareneingang ebenso wie für sonstige Aufzeichnungen oder die übrige Belegsammlung, wenn der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelt werde – obwohl das Einkommensteuergesetz im Streitfall keine Verpflichtung zur förmlichen Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vorsehe.

Erstellt von (Name) E.R. am 14.08.2024
Geändert: 14.08.2024 08:10:36
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Bundesfinanzhof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Phovoi_R
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