Wenn ein Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelt wird und eine Außenprüfung ergibt, dass die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen formell mangelhaft sind, kann das Finanzamt auch bestandskräftige Steuerbescheide korrigieren. Das hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Einzelhändlers entschieden (Az. III R 14/22).|
Erstellt von (Name) E.R. am 14.08.2024
Geändert: 14.08.2024 08:10:36
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
Bundesfinanzhof
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Phovoi_R
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