Jubiläumsfeier: Verspätete Pauschalbesteuerung kann zur Sozialversicherungspflicht führen

Wenn Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier nicht mit der nächsten Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden, sind sie als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts, das damit die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen aufhob (Az. B 12 BA 3/22 R).

In dem Fall hatte ein Unternehmen mit seinen Beschäftigten am 5. September 2015 sein Firmenjubiläum gefeiert. Am 31. März 2016 zahlte es für September 2015 auf einen Betrag von rund 163.000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen daraufhin die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro. 

Das Bundessozialgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Forderung. Denn nach den maßgeblichen Vorschriften komme es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgt – im konkreten Fall also mit der Abrechnung für September 2015. Tatsächlich sei die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 und damit sogar nach dem Zeitpunkt durchgeführt worden, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden musste. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändert den Richtern zufolge an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.

Wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt, hätte das Unternehmen zeitgleich mit den Entgeltabrechnungen für September 2015 die Aufwendungen für die Jubiläumsfeier zumindest zur pauschalen Besteuerung anmelden und dadurch den Übergang der Steuerschuld auf sich auslösen müssen. Nach der zum 22. April 2015 geänderten Sozialversicherungsentgeltverordnung reiche die bloße Möglichkeit der pauschalen Besteuerung nicht mehr aus. Sie müsse tatsächlich und mit der Entgeltabrechnung durchgeführt werden. 

Erstellt von (Name) E.R. am 13.05.2024
Geändert: 13.05.2024 14:56:19
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Bundessozialgericht, Deutsche Rentenversicherung
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Antonio Guillen Fernndez
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