Wenn Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier nicht mit der nächsten Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden, sind sie als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts, das damit die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen aufhob (Az. B 12 BA 3/22 R).|
Erstellt von (Name) E.R. am 13.05.2024
Geändert: 13.05.2024 14:56:19
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
Bundessozialgericht, Deutsche Rentenversicherung
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Antonio Guillen Fernndez
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