Duschen nach der Arbeit kann als Arbeitszeit gelten

Wenn die Verschmutzung durch die Arbeit außergewöhnlich hoch ist, kann das Duschen nach der Arbeit vergütungspflichtige Arbeitszeit sein. Das entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Az. 7 Sa 275/22). Geklagt hatte ein Containermechaniker, zu dessen Aufgaben das Abschleifen und Nachlackieren rostiger Stellen an Transportcontainern gehörte. Trotz Schutzkleidung wurde er dabei so schmutzig, dass er sich vor dem Verlassen des Betriebs waschen oder duschen musste. Der Arbeitgeber wollte die Zeiten für Umziehen und Reinigen nicht vergüten, konnte sich jedoch auf keine tarifliche Regelung berufen.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg zog für seine Entscheidung die BAG-Rechtsprechung zu Umkleidezeiten heran. Demnach sind Umkleidezeiten Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen von Arbeitskleidung anordnet und Umkleideräume zur Verfügung stellt. Hinsichtlich des Waschens oder Duschens nach der Arbeit verwies das LAG Nürnberg auf die gleichen Prinzipien und entschied in dem konkreten Fall, dass der Arbeitgeber insgesamt 21 Minuten pro Arbeitstag für das Umkleiden, Waschen und die Wege vergüten muss. Denn es komme darauf an, ob die Zeit zum Reinigen des Körpers überwiegend oder ausschließlich fremdnützig sei und nicht nur dazu diene, dass der Arbeitnehmer sauber nach Hause kommt. 
„Die Fremdnützigkeit ist zu verneinen, wenn es um Körperreinigungszeit geht, die üblicherweise im Privatleben dazu dient, die übliche Entwicklung von Verunreinigung, Schweiß und Körpergeruch im Laufe eines Tages zu beseitigen. Sie ist dagegen zu bejahen, wenn es um Körperreinigungszeit geht, die aufgewendet werden muss, weil die Verunreinigung des Körpers deutlich über das Maß hinausgeht, das üblicherweise im Privatleben anfällt“, so die Richter. Es komme nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer sich aus Gründen des Gesundheitsschutzes waschen müsse, um drohenden Kontaminationen durch die Verunreinigungen vorzubeugen. 

Die Revision zum BAG ließ das Landesarbeitsgericht jedoch zu. Denn höchstrichterlich sei bisher noch nicht geklärt, ob Körperreinigungszeiten auch als Arbeitszeit anzusehen sind.

Erstellt von (Name) E.R. am 01.12.2023
Geändert: 01.12.2023 08:29:30
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Landesarbeitsgericht Nürnberg
Bild:  Bildagentur PantherMedia / DingaLT
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