BFH: Wegen Summenbescheid nachgezahlte Beiträge sind kein Arbeitslohn

Wenn ein Arbeitgeber aufgrund eines Summenbescheids Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nachzahlt, führt das bei den Beschäftigten nicht zu Arbeitslohn. Diese Entscheidung des Finanzgerichts Köln hat jetzt der Bundesfinanzhof bestätigt (Az.: VI R 27/20). Zum einen sei bei einem Summenbeitragsbescheid keine individuelle Zuordnung möglich, zum anderen führe eine Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen nicht zu einer wirtschaftlichen Bereicherung der Beschäftigten.

In dem Fall ging es um ein Unternehmen, das Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer pauschal nach Paragraf 37b des Einkommensteuergesetzes versteuerte. Im Streitzeitraum handelte es sich dabei vor allem um Kosten für Veranstaltungen des Unternehmens, beispielsweise um die Kosten einer Band bei einem „Get Together“. Eine Zuordnung der Kosten auf die einzelnen Teilnehmer fand nicht statt, und Sozialversicherungsbeiträge darauf führte das Unternehmen nicht ab, da es davon ausging, dass es sich bei den pauschal versteuerten Sachzuwendungen nicht um sozialversicherungspflichtige Entgelte handelte.
Diesen Irrtum korrigierte die Konzernmutter des Unternehmens und vereinbarte mit der Deutschen Rentenversicherung, die Zuwendungen nicht individuell den betroffenen Lohnkonten zuzurechnen, sondern die Sozialversicherungsbeiträge über pauschalierte Summenbescheide zu erheben. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung griff das Finanzamt diesen Vorgang auf und unterwarf die Arbeitnehmeranteile der Nachversteuerung gemäß Paragraf 40 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz.

Zu Unrecht, so der Bundesfinanzhof: Denn es handelt sich bei den Nachzahlungen nicht um „fremdnützige“ Leistungen zugunsten der Arbeitnehmer oder ein Zuwachs deren Vermögens, sondern um „systemnützige“ Zahlungen zum Vorteil der Sozialkassen. Zudem komme der nicht personenbezogenen Beitragsrechnung eines Summenbescheids die Wirkung einer „Sonderabgabe“ zu Lasten des Arbeitgebers zu.


Erstellt von (Name) E.R. am 27.09.2023
Geändert: 27.09.2023 08:14:16
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  BFH
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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