Wenn ein Arbeitgeber aufgrund eines Summenbescheids Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nachzahlt, führt das bei den Beschäftigten nicht zu Arbeitslohn. Diese Entscheidung des Finanzgerichts Köln hat jetzt der Bundesfinanzhof bestätigt (Az.: VI R 27/20). Zum einen sei bei einem Summenbeitragsbescheid keine individuelle Zuordnung möglich, zum anderen führe eine Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen nicht zu einer wirtschaftlichen Bereicherung der Beschäftigten.|
Erstellt von (Name) E.R. am 27.09.2023
Geändert: 27.09.2023 08:14:16
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
BFH
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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