Erzbischöfliches Ordinariat München
München
Die Einsichtnahme in Steuerakten nach Durchführung des Besteuerungsverfahrens ist dem Bundesfinanzhof zufolge ausgeschlossen, wenn Steuerpflichtige damit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgen wollen, zum Beispiel die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater (Az. IX R 21/22). Laut Urteil gibt es in diesen Fällen lediglich einen Auskunftsanspruch über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der DSGVO.|
Erstellt von (Name) E.R. am 14.08.2024
Geändert: 14.08.2024 08:46:33
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
Bundesfinanzhof
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Yuri Arcurs
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