BFH-Urteil zum Arbeitszimmer eines unentgeltlich mitarbeitenden Ehepartners

Das Arbeitszimmer eines Ehepartners, der unentgeltlich die Arbeit eines Steuerpflichtigen unterstützt, könnte dem Steuerpflichtigen zuzurechnen sein. Zu dieser Einschätzung gelangte der Bundesgerichtshof (BFH) und gewährte dem Antragsteller im Eilverfahren eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) für Steuern oberhalb einer bestimmten Gewinngrenze (BFH-Beschluss vom 18.11.2025, Az. VIII S 27/24 (AdV)). Diese Grenze wurde vom BFH für jedes Streitjahr festgelegt. Weitergehende Anträge des Klägers lehnte der BFH ab, deshalb muss der Kläger für 64 % der Prozesskosten aufkommen, das beklagte Finanzamt für 36 %.

Im konkreten Fall, der ursprünglich vor dem Finanzgericht (FG) Münster verhandelt wurde, geht es um beruflich genutzte Räume im Privathaus eines Musikers, der nach seiner Tätigkeit als Professor zwei Musikschulen leitete. Für die Musikschulen nutzte er angemietete Räume, die Verwaltung der Einrichtungen erledigte die Ehefrau des Ex-Professors in Vollzeit, aber unentgeltlich, in einem Arbeitszimmer im gemeinsamen Privathaus. Zudem machte der Musiker ein eigenes Arbeitszimmer und ein Musikzimmer als betrieblich genutzt geltend, weiterhin Flächen der Garderoben, Flure, eine Galerie sowie von Sanitär- und Nebenräumen. Insgesamt deklarierte der Steuerpflichtige 226 Quadratmeter der 500 Quadratmeter großen Wohnfläche als überwiegend betrieblich genutzt.

Das zuständige Finanzamt erkannte zunächst nur das Musikzimmer (31,5 m²) und das von der Ehefrau genutzte Arbeitszimmer (26 m²) als überwiegend betrieblich genutzt an. Der Abzug für das Musikzimmer des Antragstellers sei auf 1.250 € zu begrenzen, da der Mittelpunkt einzelner seiner Tätigkeiten nicht im Musikzimmer, sondern auf der jeweiligen Bühne sei, befand eine Finanzbeamtin nach einer Außenprüfung. Nach einem Einspruch des Ex-Professors entschied das Finanzamt, dass das Arbeitszimmer des Musikers (40 m²) und das Musikzimmer als funktionelle Einheit anzusehen sind, bestand aber auf die Begrenzung auf 1.250 €.


Das Arbeitszimmer der Ehefrau sei hingegen nicht abzugsfähig, erklärte das Finanzamt. Unter anderem dagegen klagte der Musiker vor dem FG Münster. Doch auch dieses entschied, dass eine einkommensteuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen der Ehefrau des Antragstellers für diesen Raum ausscheide, da sie keine Einkünfte erzielt habe. Am 01.10.2024 beantragte der Antragsteller beim Finanzamt erneut die AdV, was dieses jedoch ablehnte. Am 07.11.2024 hat der Antragsteller daraufhin beim BFH den einen Antrag auf AdV gestellt.

Als Leitsatz schreiben die BFH-Richter: "Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein häusliches Arbeitszimmer, das im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit ausschließlich von einem Ehegatten zur Erledigung betrieblicher Tätigkeiten für das Einzelunternehmen des anderen Ehegatten genutzt wird, dem Betriebsinhaber-Ehegatten nicht als eigenes häusliches Arbeitszimmer zugerechnet werden kann." Die AdV wird dem Ex-Professor gewährt, in der Sache selbst ist damit aber noch nichts entschieden.


Erstellt von (Name) S.P. am 08.01.2026
Geändert: 09.01.2026 08:51:06
Autor:  Stefan Parsch
Quelle:  Bundesfinanzhof
Bild:  Smarterpix / Lub Lubachka
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