Arbeitgeber müssen seit 2022 bei allen Entgeltumwandlungen, bei denen sie Sozialbeiträge sparen, einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zahlen. Tarifverträge können allerdings anderslautende Vereinbarungen vorsehen. Diese gelten auch dann, wenn sie vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes Anfang 2018 geschlossen wurden, das die rechtliche Grundlage für den Zuschuss regelt. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (Az.: 3 AZR 285/23).|
Erstellt von (Name) E.R. am 09.09.2024
Geändert: 09.09.2024 08:06:03
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
Bundesarbeitsgericht
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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