9-Euro-Ticket: Lohnsteuerliche Behandlung

Das 9-Euro-Ticket soll mehr Menschen in die Bahn bringen – auch Pendler und Geschäftsreisende. Die Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu 9-Euro-Tickets für Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber mit BMF-Schreiben vom 30. Mai 2022 geregelt. Für die Geltungsdauer des 9-Euro-Tickets, also für die Monate Juni, Juli und August, müssen sich Arbeitgeber an folgende Regeln halten:

Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 Einkommensteuergesetz (EStG)

Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind nur in der Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers steuerbefreit. Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).


Hat der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Arbeitgeberbescheinigung nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG

Die nach steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den Betrag, den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG). Der Arbeitgeber muss die gesamten nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr bescheinigen. Also nicht nur die Zuschüsse für das 9-Euro-Ticket.

BMF-Schreiben vom 30. Mai 2022 >>

Erstellt von (Name) W.V.R. am 31.05.2022
Geändert: 10.11.2022 14:56:33
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BMF-Schreiben vom 30. Mai 2022
Bild:  Bildagentur PantherMedia / dechevm
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