Der
Sozialversicherungsnachweis bei der Entsendung von Mitarbeitern in einen anderen EU-Staat, die sogenannte "A1-Bescheinigung", hat neue Aktualität erhalten. Zum einen wird das Mitführen dieser Bescheinigung in mehreren EU-Staaten in letzter Zeit häufiger kontrolliert und ist das Fehlen der Bescheinigung mit zum Teil empfindlichen Bußgeldern belegt. Zum anderen wurde zum Juli 2019 die Beantragung der A1-Bescheinigung auf ein rein elektronisches Verfahren umgestellt und treten zum 1. Januar 2021 durch das 7. SGB-IV-Änderungsgesetz weitere Änderungen in Kraft.
Grundlegendes zur Entsendung und zur A1-Bescheinigung
In der EU gilt das
Territorialprinzip und damit das Recht des Staates, in dem man sich gerade befindet. Dies trifft auch auf Arbeitnehmer zu, wie die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 ausführt: „Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats“ (Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004).
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In Artikel 12 der Verordnung wird dieses Prinzip allerdings eingeschränkt: Wenn ein Angestellter von seinem Arbeitgeber zu einer Tätigkeit ins
EU-Ausland geschickt wird ("Entsendung") und die Tätigkeit voraussichtlich nicht mehr als 24 Monate dauert, unterliegt er weiterhin den Rechtsvorschriften seines Heimatlandes ("
Wohnstaates"). Diese Regelung verhindert, dass Mitarbeiter in dem Staat, in den sie entsandt wurden, Pflichtbeiträge zu den Sozialversicherungen leisten müssen. Denn in der Regel müssten diese Beiträge zusätzlich zu den Beiträgen im Heimatland bezahlt werden.
Dass eine Versicherungspflicht im Heimatstaat besteht, können Arbeitnehmer, aber auch Selbstständige, mit der "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (A1)" – kurz:
A1-Bescheinigung – nachweisen. Außer für die EU-Staaten gilt die Bescheinigung auch für Tätigkeiten in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland). Für Länder, die ein Entsandter zum Erreichen seines Tätigkeitsortes durchquert (Transitland), muss keine A1-Bescheinigung beantragt werden, es sei denn, beim Durchqueren wird eine berufliche Tätigkeit ausgeübt (z. B. die eines Lastkraftfahrers).
Beantragung der A1-Bescheinigung
Die A1-Bescheinigung kann je nach
Versicherungsstatus des Arbeitnehmers oder Selbstständigen bei unterschiedlichen Stellen beantragt werden:
- Bei gesetzlich Krankenversicherten ist die jeweilige Krankenkasse für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig, unabhängig davon, ob es sich um eine Pflicht- oder Familienversicherung oder um eine freiwillige Versicherung handelt.
- Bei privat Krankenversicherten wird der Antrag an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft Bahn-See oder den zuständigen Regionalträger der DRV) gestellt.
- Wenn der Arbeitnehmer Mitglied bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und nicht gesetzlich krankenversichert ist, ist die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) die zuständige Stelle.
Seit Juli 2019 können die Anträge nur noch
elektronisch gestellt werden. Viele Buchhaltungsprogramme haben in ihrer aktuellen Version ein Modul für die Antragstellung integriert. Wenn das nicht der Fall ist, kann der Arbeitgeber oder seine Verwaltung die
elektronische Ausfüllhilfe auf der Seite
https://www.itsg.de/oeffentliche-services/sv-net/ nutzen.
Kurzzeitige Entsendungen und Meldepflichten
In der VO 883/2004 ist
kein Mindestzeitraum für eine dienstliche Tätigkeit angegeben. Deshalb ist grundsätzlich schon für eine kurze Dienstreise, die Teilnahme an einer Konferenz oder selbst das Betanken des Dienstwagens in einem anderen EU-Staat eine A1-Bescheinigung notwendig. Lange Zeit galt das Fehlen einer A1-Bescheinigung bei kurzzeitigen Entsendungen bis zu einer Woche als unbedenklich.
Angesichts jüngerer
nationaler Gesetze in einigen EU-Staaten, die Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten zum Mitführen der A1-Bescheinigung verpflichten (siehe unten), ist jedoch die routinemäßige Beantragung des Nachweises für jeden dienstlichen Aufenthalt im EU-Ausland ratsam.
Eine A1-Bescheinigung nach Art. 12 VO 883/2004 muss für jedes Land und für jeden Einsatz einzeln beantragt werden. Die zuständige Stelle hat die Bescheinigung, sofern eine Sozialversicherung vorliegt, innerhalb von drei Arbeitstagen kostenlos auszustellen (§ 106 SGB IV; Art. 19 Abs. 2 VO 987/2009 i. V. m. VO 883/2004). Der Arbeitgeber wiederum muss die erhaltene
Bescheinigung unverzüglich dem Mitarbeiter aushändigen.
Die meisten EU-Staaten verlangen außerdem eine
Online-Meldung in einem dafür eingerichteten Meldeportal. Die Internetadressen der Portale sind auf folgender Übersichtsseite zu finden:
https://europa.eu/youreurope/citizens/national-contact-points/index_de.htm?topic=work&contac... (Abschnitt "Arbeit und Ruhestand"). Die Grundlage für die
Meldepflicht ist die Richtlinie 2014/67 EU. Verstöße gegen die Meldepflicht sind zum Teil mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro belegt.
Mehrfacherwerbstätigkeit und Ausnahmevereinbarung
Für Personen, die regelmäßig in mehr als einem EU-Staat beruflich tätig sind ("gewöhnliche Mehrfacherwerbstätigkeit"), kann eine A1-Bescheinigung nach Art. 13 VO 883/2004 ausgestellt werden. Zuständig ist in diesem Fall die Deutsche
Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA). Regelmäßig oder "gewöhnlich" ist eine Tätigkeit dann, wenn sie mindestens an einem Tag pro Monat oder fünf Tagen pro Quartal in mindestens einem anderen EU-Staat ausgeübt wird. Die Bescheinigung wird üblicherweise für bis zu fünf Jahre für die Länder ausgestellt, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird.
Eine A1-Bescheinigung nach Art. 12 VO 883/2004, die grundsätzlich auf
zwei Jahre befristet ist, kann unter bestimmten Umständen im Rahmen einer Ausnahmevereinbarung (Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004) für fünf Jahre ausgestellt werden. Der entsprechende Antrag ist ebenfalls an die DVKA zu richten.
Verschärfte Kontrollen und Bußgelder
Zur Bekämpfung von
Schwarzarbeit und
Lohndumping haben Österreich und Frankreich bereits 2017 ihre Kontrollen von Erwerbstätigen aus dem EU-Ausland erheblich ausgeweitet. Andere Länder sind seitdem gefolgt. Die Pflicht zur elektronischen Beantragung der A1-Bescheinigung erleichtert durch die schnell übermittelbaren Daten den Behörden die Kontrolle vor Ort.
Zwar ergibt sich in der VO 883/2004 aus dem Fehlen der A1-Bescheinigung noch keine Sozialversicherungspflicht im Gastland, sofern die Voraussetzungen für eine Ausstellung der Bescheinigung gegeben sind. Doch wenn nationale Gesetze das Mitführen der A1-Bescheinigung verlangen und sie nicht vorliegt, kann es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer teuer werden.
Manchmal werden
Dienstreisen sehr kurzfristig anberaumt oder die zuständige Stelle benötigt für die Ausstellung der Bescheinigung länger als die nach § 106 SGB IV vorgeschriebenen drei Arbeitstage. Dann genügen in der Regel ein Nachweis des Antrags und Nachweise der Sozialversicherung (Lohnabrechnungen, eine frühere A1-Bescheinigung), um Bußgeldern zu entgehen. Der
Europäische Gerichtshof hat zudem entschieden, dass eine nachträglich beantragte und ausgestellte A1-Bescheinigung Rückwirkung entfaltet (EuGH, Urt. v. 06.09.2018, Alpenrind II, C‑527/16).
Änderungen ab 1. Januar 2021
Im Rahmen des 7. SGB-IV-Änderungsgesetz treten zum 1. Januar 2021 weitere Änderungen in Kraft. So ist dann der Ausdruck der A1-Bescheinigung auf Papier nicht mehr erforderlich, es genügt die elektronische Form, beispielsweise als PDF auf einem Smartphone. In das elektronische Antragsverfahren ist dann auch der Antrag auf Bescheinigung einer gewöhnlichen Mehrfacherwerbstätigkeit aufgenommen. Die von der
DVKA ausgestellten Bescheinigungen einer Ausnahmevereinbarung werden elektronisch an den Antragsteller übermittelt.
Klargestellt ist im Gesetz zudem, dass das elektronische Antragsverfahren auch für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes verpflichtend gilt. Für Seeleute sowie Flug- und Kabinenbesatzung wird es gesonderte elektronische Anträge geben, so dass auch diese Berufsgruppen am
papierlosen Antrags- und
Bescheinigungsverfahren teilnehmen können. Die notwendige Erweiterung der Gemeinsamen Grundsätze zum A1-Verfahren ist in einer Besprechung zum gemeinsamen Meldeverfahren am 12. Februar 2020 beschlossen worden.
Beispiel: Entsendung für zwölf Tage nach Rotterdam
Ein Dortmunder Hersteller von
elektronischen Steuerungen für
Ladekräne entsendet seinen Mitarbeiter Gerald R. nach Rotterdam in den Niederlanden. Dort soll er am größten Containerhafen Europas eine neue Steuerung an einem Ladekran installieren und zum Laufen bringen. Da die Steuerung eine Neuentwicklung ist, rechnet der Arbeitgeber mit zwölf Tagen Arbeitszeit.
Gerald R. ist bei der
AOK gesetzlich krankenversichert, deshalb beantragt sein Arbeitgeber dort die A1-Bescheinigung. Noch ist die Betriebssoftware des Steuerungsherstellers nicht auf dem neuesten Stand, deshalb nutzt eine Verwaltungsmitarbeiterin die elektronische Ausfüllhilfe auf
https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/. Da sie weniger als 100 Anträge auf A1-Bescheinigungen im Jahr für ihre Firma stellen muss, ist die Ausfüllhilfe für sie kostenlos. Drei Tage nach der Beantragung übermittelt die AOK die A1-Bescheinigung, die die Mitarbeiterin an Gerald R. übergibt.
Da Gerald R. für voraussichtlich zwölf Tage am Rotterdamer Hafen tätig sein wird, muss ihn die Mitarbeiterin auch auf dem
Meldeportal
https://deutsch.postedworkers.nl/ anmelden. Nur wenn die Entsendung von qualifizierten und spezialisierten Mitarbeitern für die Erstmontage oder Erstinstallation von Gütern nicht mehr als acht Tage dauern würde, könnte sie auf diese Meldung verzichten (das ist eine von mehreren Ausnahmeregelungen). Zwei Tage später macht sich Gerald R. – gut vorbereitet – auf den Weg.
letzte Änderung S.P.
am 28.06.2024
Autor(en):
Stefan Parsch
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Monkeybusiness Images
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Autor:in
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Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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