Entgelt vom Arbeitgeber für Kennzeichenwerbung ist Arbeitslohn

Wenn ein Arbeitnehmer sich vom Arbeitgeber für Werbung auf dem Kennzeichen seines Privatautos bezahlen lässt, dann kann es sich bei den Zahlungen dafür um Abeitslohn handeln. Das sei immer dann der Fall, wenn dem Werbemietvertrag kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukomme, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az: VI R 20/20). Aber was bedeutet das?

Nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellt Arbeitslohn dar. Vielmehr kann ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber mit einem Teil seiner Arbeitnehmer sogenannte Werbemietverträge geschlossen. Danach verpflichteten sich diese, mit Werbung des Arbeitgebers versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten PKW anzubringen. Dafür erhielten sie jährlich 255 Euro.


Der Arbeitgeber behandelte das Werbeentgelt als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und behielt daher keine Lohnsteuer ein. Dies war auch für die Arbeitnehmer von Vorteil, da solche Einkünfte unterhalb eines Betrags von 256 € steuerfrei sind. Das Finanzamt (FA) ging demgegenüber von einer Lohnzahlung aus und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung.

Erzielbarer Werbeeffekt hätte Maßstab sein müssen

Die Auffassung des FA hat der BFH ebenso wie zuvor das Finanzgericht bestätigt. Den Werbemietverträgen, die an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft seien, komme kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Für die Bemessung des Werbeentgelts von jährlich 255 Euro sei ersichtlich nicht – wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich – der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen, sondern allein die Steuerfreigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG. Das Gericht versagte also die Einstufung als sonstige Einkünfte, weil die Werbemietverträge
  • an die Anstellungsverträge geknüpft war und
  • die Entgelte offensichtlich nicht durch eine Abwägung des Werbewerts der Maßnahme zustande kamen.

Erstellt von (Name) W.V.R. am 10.11.2022
Geändert: 10.11.2022 14:56:09
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BFH
Bild:  panthermedia.net / Ralf Kalytta
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