Urlaub: Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Wolff von Rechenberg
Start in die Urlaubszeit. Wieviel Urlaub steht dem Arbeitnehmer eigentlich zu? Darf er ihn nehmen, wann er will? Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer rund um den Urlaub wissen müssen.

Der Urlaub, die schönsten Wochen im Jahr! Mindestens vier Wochen stehen jedem Arbeitnehmer zu. Das regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Im Recht rund um den Urlaub gilt: Tarif- oder Arbeitsverträge können für den Arbeitnehmer günstigere Lösungen vereinbaren, doch die Vorschriften des BUrlG dürfen Arbeitgeber nicht unterschreiten. So sind beispielsweise Vereinbarungen ungültig, nach denen ein Arbeitnehmer im Urlaub weniger Gehalt bekommt. Auch der Arbeitnehmer sollte die Regeln für den Urlaub kennen. Verstößt er gegen seine Pflichten kann dies eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung nach sich ziehen.

Urlaub: Rechte und Pflichten

Der Urlaub dient der Erholung. Das sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Blick behalten. Der Arbeitgeber sollte nicht nur ein Interesse an einem erholten und leistungsfähigen Mitarbeiter, er hat sogar einen Anspruch darauf. Grundsätzlich gilt:
  • Urlaub dient der Erholung, nicht der Arbeit.
  • Urlaub, in dem der Arbeitnehmer Dinge für Firma erledigt, ist kein Urlaub.
  • Der Arbeitnehmer hat nicht nur ein Recht auf Erholung, sondern auch eine Pflicht dazu.
  • Krankheitstage sind keine Urlaubstage.

Arbeitnehmer sind gemäß § 2 BUrlG Arbeiter und Angestellte sowie zur Berufsausbildung Beschäftigte. Der gesetzliche Urlaubsanspruch gilt aber auch für Aushilfen, geringfügig Beschäftigte (Minijobber) oder für Ferienjobber. Auch Praktikanten und Werkstudenten haben Urlaubsanspruch.

Wieviel Urlaub darf’s denn sein?

Vollzeitkräfte haben Anspruch auf 24 Tage Urlaub pro Kalenderjahr. Arbeitet der Arbeitnehmer in Teilzeit, wird der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch herunterrechnen. Industrie- und Handelskammern empfehlen ihren Mitgliedsbetrieben folgende Rechnung:
  • 6 Tage/Woche: 24 Urlaubstage
  • 5 Tage/Woche: 20 Urlaubstage
  • 4 Tage/Woche: 16 Urlaubstage
  • 3 Tage/Woche: 12 Urlaubstage
  • 2 Tage/Woche: 8 Urlaubstage
  • 1 Tag/Woche: 4 Urlaubstage

Arbeitgeber können sich an die Faustregel halten: Der Urlaub beträgt immer mindestens vier Arbeitswochen. Entscheidend ist, wie viele Tage in der Woche ein Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet. Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten dient die Arbeitszeit aufs Jahr gerechnet als Grundlage. Entstehen dabei Bruchteile von Urlaubstagen, müssen sie ab einem halben Tag auf-, sonst abgerundet werden. Nicht zum Urlaub zählen Sonntage und gesetzliche Feiertage.
Achtung! Es zählen immer die gesetzlichen Feiertage am Arbeitsort.

Weiterhin lässt sich der Jahresurlaub auch durch 12 teilen. Danach berechnet sich der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der kein ganzes Kalenderjahr im Unternehmen gewesen ist.
Beispiel: Der Arbeitsvertrag von Arbeitnehmer A. ist befristet auf ein Jahr. Er hat seine Stelle am 1. Mai angetreten. Der Arbeitsvertrag endet am 30. April des Folgejahres. Für das aktuelle Jahr stehen A. 16 Urlaubstage zu (8 Monate x 2 Tage). Für das Jahr darauf hat er noch Anspruch auf 8 Tage Urlaub (4 Monate x 2 Tage).

Dabei sollten Unternehmen und Mitarbeiter darauf achten, dass A. seine 16 Urlaubstage im laufenden Jahr nehmen muss. § 7 BUrlG Abs. 3 erlaubt die Übertragung von Resturlaub in die ersten drei Monate des folgenden Jahres nur im Ausnahmefall, "wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen". Im Arbeitsalltag hat sich daraus die Regel entwickelt, dass Urlaub bis zum 31. März des folgenden Jahres genommen werden muss. Scheidet A. vorzeitig aus dem Unternehmen aus und kann daher seinen Urlaub nicht mehr vollständig nehmen, dann muss der Arbeitgeber den Urlaub auszahlen.
Achtung! Eine Auszahlung von Urlaub kommt nur in Frage, wenn der Arbeitnehmer keine Gelegenheit hatte, seinen Urlaub zu nehmen, weil er aus dem Unternehmen ausscheidet. Das gilt für den gesetzlich garantierten Urlaub. Lediglich für darüber hinaus gehende arbeitsvertraglich vereinbarte Urlaubstage kann eine Auszahlung vereinbart werden.

Zur Berechnung dienen immer Monate. Würde A. noch im Mai des laufenden Jahres gefeuert, hätte er keinen ganzen Monat im Unternehmen gearbeitet und hätte keinen Anspruch auf Urlaub. Ein Monat muss kein Kalendermonat sein. Tritt A. seine Stelle am 15. Mai an und verlässt das Unternehmen am 20. Juni wieder, hat er Anspruch auf 2 Urlaubstage.
Achtung! Behinderte haben Anspruch auf zusätzliche fünf Tage Urlaub. Jugendliche unter 18 Jahren haben Anspruch auf 25 Tage, unter 17 sogar auf 27 Tage. Jugendliche unter 16 Jahren haben Anspruch auf 30 Urlaubstage.


Urlaub beantragen und genehmigen

Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer entscheiden, wann er wieviel Urlaub nimmt. In § 7 Abs. 1 BUrlG heißt es: "Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen". Ein lockeres „Ich bin dann mal weg“ genügt jedoch nicht als Urlaubsantrag. Eine Selbstbeurlaubung sei unter allen Umständen ausgeschlossen, warnt die Industrie- und Handelskammer Potsdam in einem Merkblatt. Dies gelte selbst dann, wenn
  • der Arbeitgeber den beantragten Urlaub zu Unrecht nicht genehmigt hat.
  • die Zahl der Arbeitstage bis zum Ende des Übertragungszeitraums gerade eben der Zahl der Urlaubstage entspricht.

Verweigert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu Unrecht den gewünschten Urlaub, muss er ihn entschädigen, wenn der Arbeitnehmer dadurch seinen Urlaub nicht mehr vor Ende des Übertragungszeitraums nehmen kann. Das Unternehmen muss prüfen, ob dem Urlaub keine dringlichen betrieblichen Gründe entgegenstehen. Außerdem muss der Urlaub mit dem der Kollegen abgestimmt werden. Dabei können aus sozialen Gründen andere Mitarbeiter Vorrang haben. Mit Erfolg pochen deshalb Mütter und Väter von schulpflichtigen Kindern darauf, dass sie ihren Urlaub während der Schulferien nehmen müssen.

Damit der Arbeitnehmer mindestens einmal im Jahr ausgiebig zur Ruhe kommt, muss er lange genug Urlaub machen dürfen. Auch dafür hat der Gesetzgeber gesorgt. Einen Urlaub von 24 Tagen am Stück kann ein Arbeitgeber nur wegen "dringender betrieblicher" Gründe verweigern (§ 7 Abs. 2 BUrlG). Dann muss er dem Arbeitnehmer aber einmal im Jahr mindestens 12 aufeinanderfolgende Tage Urlaub gewähren. Das gilt für Arbeitnehmer mit mehr als 12 Tagen Urlaubsanspruch. Wer weniger Urlaubstage hat, darf den Urlaub immer in einem Stück nehmen.

Betriebsferien

Das Recht des Arbeitnehmers auf freie Wahl seiner Urlausbzeit erlischt zumindest teilweise, wenn das Unternehmen Betriebsferien geplant hat. Während der Betriebsferien müssen alle Arbeitnehmer des Unternehmens oder einer Abteilung Urlaub nehmen. Allerdings kann der Arbeitgeber Betriebsferien nur mit Zustimmung des Betriebsrates festlegen. Nur in Betrieben ohne Betriebsrat gilt allein das Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Achtung! Arbeitnehmer in der Warte- oder Probezeit ohne Urlaubsanspruch müssen während der Betriebsferien weiterbeschäftigt oder wenigstens weiterbezahlt werden. Natürlich darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in Wartezeit vorab Urlaub gewähren. Wenn der Mitarbeiter aber kurz darauf kündigt, darf er ihm nicht den Betriebsurlaub oder etwas das Urlaubsgeld vom Gehalt abziehen.

Urlaub und Krankheit

Krankheit ist kein Urlaub. Deshalb dürfen Krankheitstage nicht mit dem Jahresurlaub verrechnet werden. Selbst wenn das für den Arbeitgeber noch so hinderlich ist.
Beispiel: Arbeitgeber B. ärgert sich über seinen Mitarbeiter C. Wegen einer komplizierten Bandscheibenoperation mit anschließender Reha war der Mann schon seit Februar krankgeschrieben. Nun ist Oktober. Der Mitarbeiter müsste eigentlich wieder im Büro erscheinen, nimmt aber erst einmal seinen Jahresurlaub.

Dazu hat C. ein Recht. Ein Arbeitnehmer darf immer seinen vollen Jahresurlaub nehmen – auch wenn er Monate krank gewesen ist. Einen Urlaub im Anschluss an eine längere Krankheitszeit darf der Arbeitgeber nicht verweigern. So bestimmt es § 7 Abs. 1 BUrlG: "Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt." Das Gesetz schützt den erkrankten Mitarbeiter durch eine weitere Ausnahme: Wenn der Mitarbeiter wegen Krankheit seinen Jahresurlaub tatsächlich nicht in der vorgeschriebenen Zeit nehmen kann, dann darf er ihn sogar nach dem Ende der Übertragungszeitraums (März des Folgejahres) noch nehmen.

Besonders psychische Erkrankungen ziehen häufig solch ausgedehnte Krankheitszeiten nach sich, ein Burn Out beispielsweise. Allerdings muss der Arbeitnehmer tatsächlich krank gewesen sein. Der Arbeitgeber kann schon für den ersten Krankheitstag ein Attest verlangen. Als krank gilt ein Arbeitnehmer auch noch, wenn er den Zeitraum der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall überschritten hat. Solange ein Arbeitnehmer gesetzliche Leistungen wie Krankengeld oder Verletztengeld erhält, ist er krank.

Urlaub und Nebentätigkeiten

Der Urlaub ist zur Erholung da. Darauf hat der Arbeitgeber einen Anspruch. Wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs einer Nebentätigkeit nachgeht, dann kann er sich nicht erholen. § 8 BUrlG verbietet dem Arbeitnehmer deswegen jede Erwerbstätigkeit, die dem "Urlaubszweck" widerspricht. Ein Dilemma in Ballungszentren, in denen der Zweitjob wegen der hohen Lebenshaltungskosten schon zum Alltag zählt. Die Industrie- und Handelskammern empfehlen daher, Nebentätigkeiten zu dulden, die der Arbeitnehmer auch außerhalb des Urlaubs ausübt - mit Wissen und Genehmigung des Arbeitgebers. Wer ohne Wissen und Genehmigung seines Arbeitgebers nebenbei arbeitet, riskiert auch außerhalb des Urlaubs mindestens eine Abmahnung.

Sonderurlaub

Über den regulären Urlaub hinaus hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf weitere freie Tage. Der Anspruch auf Sonderurlaub ergibt sich aus § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach behält ein Dienstleister seinen Anspruch auf Bezahlung auch dann, wenn er aus wichtigen persönlichen Gründen für eine "nicht unerhebliche" Zeit an der Arbeit gehindert ist. Diese Regel gilt auch für Arbeitnehmer.

Wegen wichtiger Ereignisse kann sich der Arbeitnehmer für einen oder zwei Tage vom Arbeitgeber freistellen lassen. Etwa bei einem Todesfall in der Familie, für die eigene Hochzeit oder die Geburt eines Kindes. Für gesundheitspolizeiliche Pflichtuntersuchungen muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter freistellen, beispielsweise bei Arbeitnehmern im Gesundheitswesen. Ebenso dürfen Arbeitnehmer nicht an der Wahrnehmung staatsbürgerlicher Interessen gehindert werden, wenn sie zum Beispiel als Schöffen an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen.

Für Arztbesuche muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter hingegen nur dann freistellen, wenn es sich um dringende Behandlungen oder Untersuchungen handelt, die der Arbeitnehmer nicht auf einen Termin außerhalb der Arbeitszeit bekommen hat.


Urlaub ausbezahlen

"Keinen Bock, in Urlaub zu gehen. Ich lass Ihn mir ausbezahlen!" Möglicherweise kommt das in der Praxis kommt vor. Der Gesetzgeber sieht das Ausbezahlen von Urlaubstagen nicht als Wahlmöglichkeit vor. Der Gesetzgeber hat nur eine Bedingung vorgesehen, unter der das Auszahlen von Urlaubsansprüchen ausnahmsweise erlaubt ist: Wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht in der dafür vorgesehenen Zeit nehmen konnte. Die Betonung liegt auf "konnte". Aber auch der Arbeitgeber darf nicht einfach entscheiden, dass er seinen Angestellten den Urlaub auszahlt. Denn dem steht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub entgegen. Wie erwähnt, darf der Arbeitgeber nur aus wichtigen Gründen einen Urlaub verweigern. Mögliche Gründe, aus denen der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub nicht vollständig aufbrauchen konnte:
  • Weil betriebliche Gründe das verhinderten, oder
  • Weil der Arbeitnehmer vorher aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.

In jedem Fall entsteht dem Arbeitnehmer dadurch ein Anspruch auf Auszahlung der noch ausstehenden Urlaubstage.
Achtung! Konnte der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub nicht vollständig in Anspruch nehmen, weil er das Unternehmen verlassen hat, entsteht ihm in jedem Fall ein Anspruch auf Auszahlung ausstehender Urlaubstage. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass dabei keine Rolle spielt, aus welchem Grund der Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen hat (Az. C-341/15). Auch wenn er selbst gekündigt hat, steht ihm eine Entschädigung für die nicht mehr genommenen Urlaubstage zu.

Und jetzt noch Urlaubsgeld, ...

... wünscht sich wohl jeder Arbeitnehmer. Das Urlaubsgeld ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Darauf sollte er auch regelmäßig hinweisen. Zahlt er seiner Belegschaft dreimal hintereinander Urlaubsgeld, ohne auf die Freiwilligkeit dieser Zahlung hinzuweisen, kann daraus ein Anspruch der Arbeitnehmer entstehen. Die Juristen sprechen von "betrieblicher Übung", einer Art Gewohnheitsrecht. Selbstverständlich muss der Arbeitgeber auf das Urlaubsgeld Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen. Das Urlaubsgeld treibt den Steuersatz und damit die Steuerabzüge nach oben (Progressionsvorbehalt). Die zuviel abgezogene Steuerlast bekommen Arbeitnehmer durch den Lohnsteuerjahresausgleich vom Arbeitgeber zurück.




Quelle: BUrlG, IHK Potsdam,
letzte Änderung W.V.R. am 29.03.2023
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  panthermedia.net / tom sch


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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16.10.2015 21:30:04 - Gast

Hallo,

kleine frage, in diesem Thema werden immer wieder die selben dinge besprochen.
Ich habe da mal eine neue Frage zum Thema Urlaub.
angenommen ich beantrage vom 22.12.2014 bis zum 02.01.2015 dieser Zeitraum ist eine Beispiel zum besseren Verständniss was ich meine.
1. der 24.12 und der 31.12 wird bei uns mit einem halben urlaubstag genemigt
So wenn ich in diesem Zeitaum Urlaub nehme muß ich also von meinen Urlaubstagen
6 Tage verwenden richtig.
So, nun genemigt mir mein Arbeitgeber diesen Urlaub nicht.
ich soll entweder 2 Wochen vor dem 22.12 oder 2 Wochen nach dem 02.01.2015
dazu muß ich aber 10 tage von meinem urlaub verwenden. Hier werde ich doch aber ziemlich benachteiligt. Gibt es für solche Fälle einen höheren Urlaubs Anspruch.
Oder eine Gesetzliche Regelung, es sind immerhin 4 Tage rein Geldtechnisch sind das rund 600 euro in Geldwert.

Gruß Boucheron
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19.10.2015 08:29:33 - wvr

Hallo Boucheron,

einen Rechtsanspruch dieser Art gibt es nicht. Urlaubsanspruch ist Urlaubsanspruch.  

Beste Grüße
wvr
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10.12.2015 13:22:17 - Gast

Wenn ich im Oktober 2016 in Urlaub fliegen will und jetzt im Dezember nur buchen kann da sonst die Reise ausgebucht ist muss mein Arbeitnehmer es genehmigen?Oder kann er sagen das er es erst im Februar entscheiden kann!Dann ist die Reise für mich aber nicht mehr buchbar!
LG Michaewl
[ Zitieren | Name ]

10.12.2015 16:35:15 - wvr

Liebe Leser,

bitte nutzen Sie die Kommentare nur für Anmerkungen direkt zum Artikel. Fragen zu Einzefällen stellen Sie bitte in unserem Forum. Dort können sie von anderen Nutzern gefunden und beantwortet werden.

Vielen Dank
Die Redaktion
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11.12.2015 08:55:57 - Gast

Hallo Michael,

dein Urlaub muss in jedem Fall genehmigt werden. Allerdings muss dein Chef deine Wünsche berücksichtigen - soweit es der Betrieb zulässt. Wenn er das erst im Februar entscheiden kann, sehe ich nichts, was du dagegen tun könntest. Sprecht ihr euch im Kollegenkreis eigentlich ab, wer wann Urlaub machen will? Dann könntest du deinem Chef ja einen Kollegen nennen, der während deines Urlaubs für dich einspringt.

Viel Erfolg
Tom
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23.12.2015 14:29:49 - Torsten Düsterdiek

Guten Tag!
meine Frage ist wie folgt:
Auf Grund der anstehenden Feiertage, ist bei uns geringer Arbeitsaufwand.
Mir wurde mitgeteilt,dass ich Urlaub zu nehmen hätte, obwohl ich keinen Urlaubsanspruch für das laufende Jahr, mehr habe.
Darf der Arbeitgeber Urlaub anweisen und damit in Kauf nehmen, dass ich dadurch in Urlaubsminus gerate?

Mit freundlichen Grüßen und schöne Feiertage
Torsten Düsterdiek
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16.03.2016 17:32:36 - Gast

Hallo, ich arbeite als Kraftfahrer und wenn gibt kein arbeit,stehe bei Wartezeit. ,nimmt arbeitgeber tage von urlaubs Tagen
Danke
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17.03.2016 08:15:39 - wvr

Liebe Leser,

Bitte nutzen Sie die Kommentare nur für Anmerkungen direkt zum Artikel. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass es uns nicht erlaubt ist, im Einzelfall Steuer- oder Rechtsberatung anzubieten. Fragen zu Einzelfällen stellen Sie deshalb bitte in unserem Forum. Dort können sie von anderen Nutzern gefunden und beantwortet werden.

Vielen Dank
Die Redaktion
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13.04.2016 18:39:20 - Matthias

Hallo !

Nach wieviel Tagen muss ein Urlaubsantrag vom Chef , genehmigt
oder nicht , zurück sein ?  :?:
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23.05.2016 19:54:39 - Gast

Ich habe eine Frage,ich arbeite zu 50% und habe gekündigt. Mein resturlaub sind 17 Tage. Nun soll ich noch eine Woche Arbeiten und dann den restlichen Monat frei. Aber dann hätte ich ja eine Woche Urlaub in meiner eh freier Zeit,oder?
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24.05.2016 08:25:17 - wvr

Liebe Leser,

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Die Redaktion
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29.06.2016 11:21:49 - Gast

Hallo ich arbeite in eine spielhalle, wir arbeiten bis 1:00 Uhr. Ich habe ab Montag Urlaub ,bin aber Sonntag  bis 1:00 Uhr nachts auf dem Plan eingetragen. Dürfen die das machen?
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29.06.2016 12:55:04 - Miri

Hallo ich arbeite in eine spielhalle wir arbeiten bis 1:00 Uhr  ich habe ab Montag Urlaub und bin Sonntag vor dem Urlaub bis 1:00 Uhr auf damit Plan eingetragen. Dürfen die das machen?

Vorraus bedanke ich mich
[ Zitieren | Name ]

29.06.2016 12:57:13 - wvr

Liebe Leser,

Bitte nutzen Sie die Kommentare nur für Anmerkungen direkt zum Artikel. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir nicht in Einzelfällen Hilfe leisten können. Fragen zu Einzelfällen stellen Sie deshalb bitte in unserem Forum. Dort können sie von anderen Nutzern gefunden und beantwortet werden.

Vielen Dank
Die Redaktion
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09.12.2016 21:27:27 - Gast

Guten Abend,
Ich habe eine dringliche Frage bezüglich Urlaubsabzug vom Chef ohne Kommunikation.

Ich arbeite 4 Tage die Woche und 1 halben Tag Samstags ein Tag in der Woche habe ich frei.
Einen Samstag im Monat habe ich ebenso frei.

Jetzt ist es so das Heiligabend und Silvester auf Samstag fällt dafúr will er uns einen Tag Urlaub abziehen.

Zwischen den Jahren wird ohne wirkliche Kommunikation von 9-16 Uhr ( hier wird Inventur gemacht und der Verkauf findet regulär statt) geöffnet,  statt von 8 -18 uhr. In 3 Tagen kommen da 9 Stunden zusammen die wir nicht arbeiten dürfen. Und hierfür wird uns ohne Kommunikation radikal ein weiterer Tag Urlaub abgezogen.

Darf der Arbeitgeber so mit den Urlaubstagen der Arbeitnehmer umgehen ?

Für eine schnelle Antwort bin ich sehr dankbar.
[ Zitieren | Name ]

12.12.2016 09:24:40 - Gast

Hallo,
das Gesetz kennt meines Wissens keine halben Urlaubstage. Es könnte sein, dass Ihr Chef also das Recht auf seiner Seite hat, was Silvester und Heiligabend angeht. Einen Urlaubstag für Minderarbeit abzuziehen, erscheint mir zweifelhaft. Allerdings ist hier zwischen dem gesetzlichen Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch laut Arbeitsvertrag zu unterscheiden. Der gesetzliche Urlaub ist absolut tabu und darf auch nicht mit Minderarbeit an anderen Tagen verrechnet werden. Das sind jetzt glaube ich 24 Tage. Steht Ihnen darüber hinaus noch Urlaub zu, dann müsste man den Arbeitsvertrag genau prüfen. Dort können Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehr freie Vereinbarungen treffen.
Gruß
Gast
[ Zitieren | Name ]

30.12.2016 19:50:09 - Gast

Hallo . Arbeite als Servicekraft im Krankenhaus . Habe 24 Urlaubstage für 2017. Mein  Arbeitgeber  schreibt uns vor das wir bis zum 31.03.2017  eine Woche Urlaub nehmen..Habe schulpflichtige Kinder und für mich ist diese  Woche  Urlaub nehmen sinnlos.  Dürfen die diese 1 Urlaub vorschreiben?
[ Zitieren | Name ]

03.01.2017 12:51:26 - wvr

Hallo,
da müsste man jetzt wissen, warum der Arbeitgeber Ihnen den Urlaub bis Ende März vorschreibt. Handelt es sich vielleicht um Resturlaub aus dem Jahr 2016? Grundsätzlich muss der Arbeitgeber auf die Wünsche der Mitarbeiter Rücksicht nehmen, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen.
Gruß
wvr
[ Zitieren | Name ]

21.01.2017 17:28:02 - Steffen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Für die letzten 2 Jahren meinen Arbeitgeber zahlt nur 8 Arbeitsstunden pro Urlaubstag aus  und nicht Durchschnit von den letzten 13 Wochen vom Arbeitsverdienst  davor.

Durchschnitliche Arbeitsstudenzahl liegt beim 245 Arbeitsstunden in der Zeitraum von 13 Wochen vor dem Urlaub  ( also c.a 10.3 Stunden pro Urlaubstag).

Ich arbeite seit 1ten Feb. 2017 nicht mehr dort.

Folgende Frage:
Darf ich rückwirkend durch mein Rechtschutz von ihm eine Korektur bezüglich Urlaubsabgeltung verlangen, dass der mir den Durchnitt des Arbeitsverdienstes auszahlenn lässt oder nicht ?

Vielen Dank im Voraus
[ Zitieren | Name ]

24.01.2017 10:04:52 - wvr

Hallo Steffen,

dazu lässt sich nichts sagen, ohne Details Ihres Arbeitsvertrages zu kennen (Regelarbeitszeit, Überstundenregelungen etc.). Das würde ich in aller Ruhe mit einem Fachanwalt besprechen.

Beste Grüße
wvr
[ Zitieren | Name ]
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