Bau-Fritz GmbH & Co. KG, seit 1896
Erkheim
Achtung! Ein geldwerter Vorteil liegt hingegen vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Parkgebühren erstattet. Das gilt selbst dann, wenn der Mitarbeiter den Wagen für Dienstreisen braucht. Parkgebühren auf einer Dienstreise bleiben natürlich weiterhin Bestandteil der Fahrtkostenabrechnung.
Beispiel: Klaus A. fährt einen Dienstwagen. Den Wagen parkt er in einer Garage die er angemietet hat. Die Miete erstattet der Arbeitgeber. Bei dieser Zuwendung handelt es sich nicht um Arbeitslohn und folglich nicht um einen geldwerten Vorteil. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VI R 145/99).
Quelle: IWW Institut, OfD Karlsruhe (2009), OfD Münster (2007), BFH, Haufe.de letzte Änderung W.V.R. am 31.03.2023 Autor(en): Wolff von Rechenberg Bild: (c) panthermedia.net / Arne Trautmann |
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln. |
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