Weihnachtsfeier: Absagen gehen steuerlich nicht zu Lasten der Teilnehmer
Bei der Berechnung der lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen, die Unternehmen im Rahmen einer Weihnachtsfeier gewähren, ist die Zahl der angemeldeten Teilnehmer relevant – nicht die Zahl der tatsächlich erschienenen Beschäftigten. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden (Az.: 3 K 870/17).
Wenn Beschäftigte ihre Teilnahme an der
betrieblichen Weihnachtsfeier absagen, mag das den Kollegen aufs Gemüt schlagen – steuerlich belasten wird es sie nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln jedoch nicht. Aus Sicht der Richter ist es nicht nachvollziehbar, weshalb den feiernden Mitarbeitern die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sogenannte No-Shows zuzurechnen seien.
In dem Fall ging es um ein Unternehmen, das für seine Beschäftigten als Weihnachtsfeier einen gemeinsamen Kochkurs ausgerichtet hatte. Zu dem Konzept des Kochkurses gehörte, dass alle Teilnehmenden unbegrenzt essen und trinken durften. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, die Kosten für die Weihnachtsfeier blieben jedoch gleich. Bei der Berechnung der Zuwendung an die einzelnen Kollegen im Rahmen der Lohnversteuerung ging das Unternehmen anschließend von den ursprünglich angemeldeten 27 Beschäftigten aus. Das Finanzamt forderte jedoch, die Kosten auf die tatsächlich erschienenen 25 Kollegen umzulegen, was einen höheren zu versteuernder Betrag ergab.
Anzeige
Mit dem RS-Plan erstellen Sie ganz einfach Ihre gesamte Unternehmensplanung, inkl. automatischer Plan-Bilanz und Kapitalflussrechnung. Die Planung kann für insgesamt 5 Jahre erfolgen. Neben detailierter Plan-G+V, Bilanz und Kapitalflussrechnung stehen fertige Berichte mit Kennzahlen und Grafiken zur Analyse des Unternehmens zur Verfügung.
Preis 119,- EUR mehr >>
Das Finanzgericht Köln gab dem Unternehmen und seiner Berechnung Recht. Dem Konzept der Weihnachtsfeier zufolge hätten alle Beschäftigten unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren dürfen. Die Feiernden hätten durch die Absage ihrer beiden Kollegen keinen Vorteil gehabt – es fehle also hinsichtlich der No-Show-Kosten an einer objektiven Bereicherung der Teilnehmer, welche auch bei Sachbezügen eine notwendige Voraussetzung der Steuerbarkeit sei. Daher seien ihnen die vergeblichen Aufwendungen der Firma für die nicht erschienenen Beschäftigten nicht zuzurechnen.
Das Finanzgericht Köln stellt sich mit diesem Urteil ausdrücklich gegen ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter (IV C 5 - S 2332/15/100001 vom 14.10.2015). Diesem Schreiben zufolge sind die zu berücksichtigenden Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf die anwesenden Teilnehmer aufzuteilen – auch Aufwendungen, die nur zu einer abstrakten Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Da das Finanzgericht Köln mit seiner Entscheidung von dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums abweicht und die betreffende Rechtsfrage bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt worden ist, hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt (Az.: VI R 31/18).
Erstellt von (Name) W.V.R. am 30.11.2018
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
FG Köln
Bild:
panthermedia.net / Konstantin Chagin
|
Anzeige
RS Controlling-System: Das auf MS Excel basierende RS- Controlling-System bietet Planung, Ist- Auswertung und Forecasting in einem Excel-System.
- Plan-, Ist- und Vorschau-Ebene
- Soll- / Ist-Vergleiche für Bilanz, GuV und Kapitalflussrechnung
- automatisch aus den Daten generierte GuV und Bilanz, Kapitalflussrechnung und Kennzahlen
- mehrjährige Planung
- Detailplanung für Umsatzerlöse, Wareneinsatz/ bzw. bezogene Leistungen, Personal, Investitionsplanung, Rückstellungen und sonstige Bestandsveränderungen
- Importtabelle für die Ist-Daten-Erfassung
Preis: 159,- EUR
Alle Funktionen im Überblick >>.