
Für Bezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung werden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Das hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (Az: 1 BvL 2/18). Allerdings gibt es Ausnahmen, wie zwei weitere Entscheidungen zeigen (Az: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15).
Wer Leistungen aus einer betrieblichen Altersversicherung erhält, muss dem Bundesverfassungsgericht zufolge weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Rentenähnliche Versorgungsbezüge sind demnach betroffen, wenn sie über aktuell 152,25 Euro im Monat liegen; Kapitalleistungen werden für die Beitragsbemessung fiktiv auf zehn Jahre verteilt.
Der Entscheidung lag der Fall eines Arbeitnehmers zugrunde, dessen Arbeitgeber für ihn eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Zehn Prozent der laufenden Beiträge hatte der Arbeitgeber als Zuschuss gezahlt, 90 Prozent waren über eine Entgeltumwandlung vom Bruttolohn abgezweigt worden. Dass der Arbeitnehmer auf die laufenden Beiträge noch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werde, rechtfertige die Beitragspflicht auf die späteren Auszahlungen, so die Richter.
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Vor diesem Hintergrund fordern die Richter nun aus Gründen der Gleichbehandlung eine Anpassung der Regelungen für Zahlungen aus betrieblichen Pensionskassen, wenn die laufenden Beiträge anders finanziert wurden. Bezüge aus einer privaten Lebensversicherung beispielsweise seien beitragsfrei, weil der Rentner die früheren Versicherungsbeiträge selbst gezahlt habe.
Bezüge aus Direktversicherungen, die Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus der Firma privat fortgeführt haben, seien ebenfalls nicht von der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung betroffen. Das müsse nun auch für Zahlungen einer Pensionskasse gelten, wenn sie auf Versicherungsbeiträge zurückgehen, die der Arbeitnehmer selbst geleistet hat.
Die Richter weisen darauf hin, dass bislang auf Rentenzahlungen einer betrieblichen Pensionskasse grundsätzlich Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällig wurden. Diese Unterscheidung „allein nach der auszahlenden Institution“, die das Bundessozialgericht in Kassel 2014 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gebilligt habe, sei jedoch gleichheitswidrig.
Bezieher einer betrieblichen Altersversicherung, die vor dem Hintergrund dieser aktuellen Entscheidungen zurzeit zu Unrecht Beiträge zahlen, sollten übrigens von ihrer Krankenkasse eine Neuberechnung und Erstattung für die vergangenen vier Jahre verlangen. Das entspricht der sozialrechtlichen Verjährungsfrist.
Erstellt von (Name) S.B. am 11.09.2018
Geändert: 20.09.2019 08:33:40
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
Bundesverfassungsgericht
Bild:
panthermedia.net / bowie15
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