Lohnsteuer: Bundesfinanzhof definiert zusätzlichen Arbeitslohn neu

Urteil hat Auswirkungen für Lohnsteuerpauschalierung

Als zusätzlicher Arbeitslohn gilt jetzt derjenige Teil des Entgelts, den ein Arbeitgeber nur verwendungs- beziehungsweise zweckgebunden leistet. Ob darauf ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht, ist nicht länger relevant. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt neu definiert - mit Folgen für mögliche Lohnsteuerpauschalierungen (Az.: VI R 32/18).

Zukünftig werden auch bei vertraglich vereinbarten Gehaltsumwandlungen Lohnsteuerpauschalierungen möglich sein. Das ist die Folge einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs, welche die bisherige Rechtsprechung im Bereich des ohnehin geschuldeten und des zusätzlich erbrachten Arbeitslohns ändert. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn wird demnach vom Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung gezahlt; zusätzlicher Arbeitslohn wird verwendungs- beziehungsweise zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet. Ob Beschäftigte darauf einen arbeitsrechtlichen Anspruch haben, spielt bei der Definition keine Rolle mehr.

Finanzamt: Zuschüsse nicht zusätzlich zum Lohn geflossen


In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber mit einigen Beschäftigten vereinbart, ihren bisherigen Bruttolohn zu reduzieren und diesen Betrag in Form von Zuschüssen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für die Internetnutzung zu zahlen. Die Zuschüsse wurden laut Vereinbarung freiwillig gewährt und begründeten keinen Rechtsanspruch des jeweiligen Arbeitnehmers. Dem Finanzamt zufolge war die vorgenommene Pauschalversteuerung dieser Zuschüsse jedoch nicht zulässig, da sich die Neugestaltung der Arbeitsverträge als steuerschädliche Gehaltsumwandlung von verbindlich zu zahlenden Lohnbestandteilen in freiwillige zweckgebundene Leistungen darstelle. Die Zuschüsse seien damit nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geflossen.

Zusatzlohn verwendungsgebunden


Das Finanzgericht folgte dieser Sichtweise des Finanzamt, nicht jedoch der Bundesfinanzhof. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH wurden Zuschüsse des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet, wenn sie freiwillig zu den Lohnzahlungen hinzukamen, auf die zum Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch bestand. Daran halten die Richter nicht länger fest. Jetzt gilt der Arbeitslohn als zusätzlich, den der Arbeitgeber nur verwendungs- beziehungsweise zweckgebunden leistet.

Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn ist demnach derjenige, den der Arbeitnehmer verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung erhält. Im Allgemeinen unterliege dieser Lohn der Regelbesteuerung. Der zusätzliche verwendungsgebundene Lohn könne vom Arbeitgeber mit einem Pauschalsteuersatz besteuert oder auch steuerfrei erbracht werden, sofern die persönlichen und sachlichen Begünstigungsvoraussetzungen erfüllt seien und der besondere Verwendungszweck gewahrt werde. Auf die Frage, ob der Arbeitnehmer auf den fraglichen Lohnbestandteil arbeitsrechtlich einen Anspruch hat, kommt es laut BFH daher nicht mehr an.

Wie der BFH weiter ausführt, ist ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel nicht begünstigungsschädlich. "Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den 'ohnehin geschuldeten Arbeitslohn' für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herab, kann der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen", so die Richter. Sie sehen sich in ihrer Position durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt: Wenn die Umwandlung eines Barlohns in einen Sachbezug vereinbart werde, würden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge als Entgelt nur noch der verbliebene reduzierte Barlohn und der Wert des Sachbezuges zugrunde gelegt.

Erstellt von (Name) W.V.R. am 20.11.2019
Geändert: 29.04.2020 10:41:08
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  BFH
Bild:  panthermedia.net / Boris_Zerwann
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