Landesarbeitsgericht konkretisiert Anspruch auf betriebliche Altersversorgung

Mit Blick auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ist es eine zentrale Frage, ab wann Beschäftigte eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben haben. Die Anforderungen einer Übergangsvorschrift des Betriebsrentengesetzes hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg jetzt im Wortlaut bestätigt (Az.: 4 Sa 51/19).

Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) regelt die betriebliche Altersversorgung in Deutschland. In den Übergangsvorschriften wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung bestehen bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Versorgungsfall endet. Dass diese Formulierungen sehr genau zu nehmen sind, zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Beschäftigten, der vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2018 in einem Unternehmen angestellt war. Nach Ablauf der Probezeit schlossen die Parteien im Juli 2013 eine Vereinbarung über eine arbeitgeberseitig finanzierte betriebliche Altersversorgung im Wege der Direktversicherung. Bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen ging der Beschäftigte davon aus, eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen aus diesem Vertrag erworben zu haben. Dafür stützte er sich auf § 30f Abs. 3 2. Hs. BetrAVG: Der Vertrag habe bezogen auf den 1. Januar 2018 bereits drei Jahre bestanden, und der Beschäftigte sei bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses älter als 21 Jahre gewesen.

Das Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg jedoch folgte – ebenso wie bereits die Vorinstanz – dieser Sichtweise nicht. Denn für den Erwerb einer Unverfallbarkeit einer Anwartschaft nach der angeführten Übergangsvorschrift sei es notwendig, dass die Versorgungszusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden habe. Es sei eben nicht ausreichend, dass das Ausscheiden nach dem 31. Dezember 2017 erfolgte und zum Ausscheidenszeitpunkt die Zusage bereits drei Jahre vorgelegen habe. Auch die Voraussetzungen des § 30f Abs. 3 1. Hs. BetrAVG seien nicht gegeben, da die Versorgungszusage noch keine fünf Jahre bestanden habe. Der Wortlaut der Übergangsregelungen sei eindeutig, es gebe keinen Deutungsspielraum.


Erstellt von (Name) E.R. am 25.06.2020
Geändert: 25.03.2022 08:05:14
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Bild:  Bildagentur Panthermedia / Yuri Arcurs
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