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Wer in die Gesundheit der Mitarbeiter investiert, kann das steuerfrei tun. Denn Gesundheitsmaßnahmen sind steuerlich absetzbar. Doch das Finanzamt stellt Bedingungen, die Unternehmen kennen sollten.
Gesundheitsmaßnahmen bis 600 Euro im Jahr frei von Lohnsteuer und Sozialversicherung
Betriebliches Gesundheitsmanagement ist steuerlich absetzbar. Das Finanzamt beteiligt sich an vielen Gesundheitsmaßnahmen, egal ob inner- oder außerbetrieblich, betont der
Tipp: Erfolgen Gesundheitsmaßnahmen aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse, bleiben sie unter Umständen über den Freibetrag von 600 Euro hinaus steuerfrei, erklärt der BVBC. Allerdings prüft das Finanzamt teurere Maßnahmen besonders gründlich.
Diese Maßnahmen sind steuerlich absetzbar
Die Unterstützung gilt nicht für alle gesundheitsfördernden Maßnahmen. Im Sozialgesetzbuch und im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen sind die Bedingungen definiert. Der Leitfaden steht auf
Die Ausgestaltung kann in Kursen, Schulungen oder Aktionswochen erfolgen. Entspricht eine Maßnahme nicht dem Präventionsleitfaden der Krankenkassen, schauen die Finanzbehörden sehr genau hin. Grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar sind
Kommt der Arbeitgeber für diese Aktivitäten auf, sind die Aufwendungen dafür lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Achtung! Im Zweifelsfall sollten Unternehmen eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt einholen, empfiehlt der BVBC. So können Unternehmen vorab klären, welche Maßnahmen tatsächlich steuerbegünstigt sind.
Gesundheitsförderung im Unternehmen
Ganz wichtig: Gesundheitsfördernde Leistungen müssen zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt werden. Gehaltsumwandlungen sind nicht steuerbegünstigt. In der Praxis gewähren viele Arbeitgeber gesundheitsfördernde Maßnahmen anstelle einer Gehaltserhöhung. Die Kosten dürfen auch auf freiwillige Sonderzahlungen angerechnet werden. Begleicht der Arbeitgeber die Kosten nicht direkt, sind auch Barzuschüsse an den Arbeitnehmer möglich.
Gesundheitsförderung von der Steuer absetzen: 7 Fakten
Stand: 16.22.2020
Erstellt von (Name) W.V.R. am 29.01.2014
Geändert: 16.11.2020 13:11:26
Autor:
Wolff von Rechenberg
Quelle:
BVBC, menschen-und-arbeit.de, IHK Baden-Württemberg, GKV-Spitzenverband, VDEK
Bild:
AdPic
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