EuGH: Kirchenmitgliedschaft als Job-Voraussetzung muss begründet sein
Kirchen dürfen bei Einstellungen nicht automatisch eine Kirchenmitgliedschaft bei den Bewerbern voraussetzen. Sie müssen sachlich rechtfertigen, dass und warum sie eine Kirchenmitgliedschaft für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit voraussetzen müssen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urteil vom 17.04.2018, C-414/16 – Egenberger).
Wer sich bei einer der großen Kirchen bewirbt, muss in vielen Fällen eine Kirchenmitgliedschaft vorlegen. Eine konfessionslose Bewerberin auf eine kirchliche Stelle in Berlin fühlte sich diskriminiert, nachdem sie abgelehnt worden war, und ging vor Gericht. Die Sache ging vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
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Art.4 Abs. 2 der europäischen Richtlinie 2000/78 verbietet zwar eine Diskriminierung aus religiösen und weltanschaulichen Gründen, die Regel schafft aber eine Ausnahme für nationale Sonderregeln, die älter sind als die Richtlinie selbst, beispielsweise für die großen Kirchen in Deutschland. Allerdings dürfen religiöse oder weltanschauliche Organisationen bei Personalentscheidungen nur dann ein entsprechendes Bekenntnis voraussetzen, wenn die Tätigkeit es erfordert.
Das muss die religiöse oder weltanschauliche Organisation im Einzelfall schlüssig begründen, urteilte der EuGH, und sie muss ebenso im Einzelfall darlegen können, dass ihr ein erheblicher Schaden entstünde, wenn sie ein Bekenntnis des Mitarbeiters als Einstellungsvoraussetzung verzichten würde. Der EuGH betonte zudem, dass nationale Regelungen nicht anzuwenden sind, wenn sie den Diskriminierungsschutz der europäischen Richtlinie einschränken würden.
Erstellt von (Name) W.V.R. am 02.05.2018
Autor:
Wolff von Rechenberg
Quelle:
EuGH
Bild:
panthermedia.net / U Pixel
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