Arbeitslosengeld trotz Beschäftigungsverhältnis
von Rechenberg
Arbeitslosengeld bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis? Im Einzelfall ist das möglich, entschied das Sozialgericht Dortmund (Az. S 31 AL 84/16).
Kann ein Arbeitnehmer wegen Mobbings nicht an seinen Arbeitsplatz zurück, dann kann er Arbeitslosengeld beantragen. Denn für die Arbeitslosigkeit gelte eine faktische Beschäftigungslosigkeit. Dieses Urteil erstritt eine Mitarbeiterin eines nordrhein-westfälischen Amtsgerichts. Nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit hatte sie zunächst eine stufenweise Wiedereingliederung an anderen Gerichten in NRW durchlaufen. Danach sollte sie ihren alten Arbeitsplatz am bisherigen Amtsgericht wieder antreten. Sie weigerte sich, woraufhin das Land Nordrhein-Westfalen die Mitarbeiterin ohne Bezüge freistellte. Die Gerichtsmitarbeiterin meldete sich arbeitssuchend und beantragte Arbeitslosengeld I. Das Arbeitsamt verweigerte ihr die Leistung. Schließlich befand sich die Antragstellerin ja in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis. Sie klagte und gewann. Das SG Dortmund entschied, dass die Klägerin faktisch beschäftigungslos geworden war, nachdem sie das Direktionsrecht des Landes NRW nicht anerkannt habe.
Mit der formalen Kündigung durfte die Klägerin nach Ansicht des Gerichts warten, bis sie eine neue Stelle gefunden hätte. Dass die Klägerin bereit war, jederzeit an einem anderen als dem bisherigen Gericht zu arbeiten, werteten die Richter als eigene Bemühung um Beendigung der Arbeitslosigkeit.
Erstellt von (Name) W.V.R. am 08.11.2016
Autor:
Wolff von Rechenberg
Quelle:
NRW-Justiz, SG Dortmund
Bild:
panthermedia.net / Ralf Kalytta
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