folgender Fall, zu dem ich eure Meinung bitte.
Ein Arbeitnehmer (AN) ist dauerhaft beim Arbeitgeber (AG) beschäftigt und erhält laufenden Lohn.
Im Dezember 2016 passiert ein bedauerlicher Fehler. Anstatt dass der AN ab dem 15.12.2016 seinen bewilligten Urlaub erhält, wird in seinen Personalstammdaten das Merkmal "Beschäftigter ohne Lohnanspruch" eingetragen. Das fällt dem AN Anfang Januar 2017 auf, denn er erhielt am 30.12.2016 nur den halben Dezemberlohn. Er meldet sich beim AG, die Sache wird untersucht und der Fehler berichtigt.
Wobei "berichtigt" so aussieht: der AN erhält die fehlende Hälfte seines Dezembergehalts am 15.01.2017 ausgezahlt. Er bemerkt jedoch, dass der Betrag zu niedrig ist. Der AG teilt ihm daraufhin mit, wegen der Nachzahlung für den Dezember 2016 im Januar 2017 sei die Jahreslohnsteuertabelle anzuwenden und die Nachzahlung deshalb als "Sonstiger Bezug" zu versteuern.
Der AN wendet darauf ein, die Nachzahlung sei am 15.01.2017 erfolgt und deshalb innerhalb der 3-Wochen-Frist. Sie sei kein "Sonstiger Bezug", sondern normal dem Dezember zuzurechnen.
Der AG sagt, dies könne sein, aber er habe mittlerweile die LSt-Bescheinigung übermittel und außerdem das Buchungsjahr 2016 in der Personalwirtschaft abgeschlossen. Eine Korrektur sei ihm gesetzlich nicht mehr möglich.
Frage: Welches "Gesetz" kann das sein? Der AG hat am 10.01.2017 seinen Jahresabschluss erstellt und will jetzt nichts mehr tun. Was kann der AN tun?