Überstunden als Gegenleistung für Privatnutzung Geschäftswagen

Anzeige

RS Controlling-System: Das RS- Controlling-System bietet Planung, Ist- Auswertung und Forecasting in einem Excel-System. Monatliche und mehrjährige Planung. Ganz einfach Ist- Zahlen mit Hilfe von Plan/Ist-Vergleichen, Kennzahlen und Kapitalflussrechnung analysieren. Im Rahmen der Vorschaurechnung (Forecasting) können Sie neben Ihren Plan- und Ist-Werten auch das auf Basis der derzeitigen Erkenntnisse basierende Jahresergebnis hochrechnen.  

Preis: 238,- EUR  Alle Funktionen im Überblick >>.

Neues Thema in folgender Kategorie
Seiten: 1
Antworten
Überstunden als Gegenleistung für Privatnutzung Geschäftswagen
Hallo Zusammen,

ich hätte eine Grundsatzfrage zum Thema Privatnutzung Geschäftswagen.

In unserem Unternehmen ist es üblich, daß der Arbeitnehmer als Gegenleistung für die Privatnutzung eines Firmenwagens im Monat ca. 10 Überstunden leistet. Dagegen ist aus meiner Sicht auch absolut nichts einzuwenden.

Ist es aber aus steuerlicher Sicht nicht auch so, daß das eine gewisse Form der "Eigenleistung" ist, die bei der 1%-Regelung steuerlich zum Tragen kommen sollte?

Wenn ich einfach rechnen würde, bei einem Gehalt von z.B. 4500 € pro Monat, ergäben sich rein rechnerisch bei 173,6 Stunden / Monat ein "Stundenlohn" von ca. 26,- €. Leiste ich also 10 Stunden zusätzlich entspräche das ca 260,- € "Mehrwert" bezogen auf Mehrarbeitsleistung.

Die 1% Regelung bei einem 40.000 € Fahrzeug beträgt 400 € - wären die 260 € "Mehrarbeit" nicht davon abzuziehen?

Danke für eure Gedanken dazu im Voraus !

K.Böhm
Bearbeitet: KBoehm - 07.08.2019 19:58:02
Hallo,

ja m.E. sollte der Gehaltsanteil für die Überstunden als Eigenanteil vom geldwerten Vorteil der PKW-Nutzung abgezogen werden. Das muss jedoch abrechnungstechnisch und vertraglich sauber getrennt sein. Wenn im Vertrag für die PKW-Überlassung vereinbart ist, dass der Mitarbeiter einen Betrag x monatlich selbst zu tragen hat, kann das sauber vom ermittelten geldwerten Vorteil abgezogen werden. Die Überstunden würden einfach normal im Rahmen des Arbeitsvertrages vergütet und versteuert werden.

LG, Buchi
Vielen Dank für diese Ansicht & Antwort!

GIbt es denn noch weitere Meinungen dazu?
:wink1:  Hallo KBoehm,


Zitat
KBoehm schreibt:
GIbt es denn noch weitere Meinungen dazu?

ja, klar  ;)

Zitat
KBoehm schreibt:
Die 1% Regelung bei einem 40.000 € Fahrzeug beträgt 400 € - wären die 260 € "Mehrarbeit" nicht davon abzuziehen?

M.E. sollte alles sauber getrennt werden, um eine ordentliche Lohnbuchhaltung zu machen und saubere Lohnabrechnungen zu erstellen.

D.h.: Die private Geschäftswagennutzung soll ganz nach den Richtlinien (1%-Methode oder Fahrtenbuch) abgerechnet werden und die geleisteten Überstunden, wenn diese zur Auszahlung kommen, auf der Lohnabrechnung ordentlich mit aufgeführt werden.
Alles andere ist aus rechtlicher Sicht nur "Wischi Waschi" und nicht ordentlich korrekt.

Das sind für mich zwei verschiedene Lohnsachen, die getrennt von einander auf der Lohnabrechnung zu tragen kommen soll. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Natürlich kann der Arbeitnehmer die Mehrarbeit leisten und diese auf der Lohnabrechnung - für seine private Nutzung - sich auszahlen lassen. Aber unter dem Strich, soll es ordentlich sein. Bei uns würde es sowas nicht geben, da ich hier schon längst mein Veto eingelegt hätte.

VG,
Anni
**** Ein kurzes "Danke" oder "hat geklappt" tut net weh ;) , andere User freuen sich, wenn sie sehen, dass der Weg geht und ich sage "Dankeschee" :) ****
Danke für Deine antwort, warum hättest Du denn ein Veto eingelegt?

Mir geht es hierbei eigentlich nicht um diese Regelung der Überstunden, sondern hauptsächlich um das, was durch die 1%-Regelung Lohnsteuer / Versicherungsseitig aus der Tasche gezogen wird.

Nicht die Regelung mit dem Chef soll "beschnitten" werden, der staatsseitige Abzug.
Bearbeitet: KBoehm - 01.09.2019 10:40:55
:wink1: Hallo KBoehm,

Zitat
KBoehm schreibt:
Nicht die Regelung mit dem Chef soll "beschnitten" werden, der staatsseitige Abzug.

Ok, die kann man ja dahin umgehen, dass man die private Kfz-Nutzung ablehnt und nicht in Anspruch nimmt. Wie soll es anders gehen, wenn es gesetzlich so vorgegeben ist?

Einen Tipp für "Steuerhinterziehung" wirst du hier - zumindest definitiv nicht von mir - nicht bekommen. Was anderes stellt es in meinen Augen nicht dar.

Für mich ist und bleibt es zwei unterschiedliche Sachverhalte, welche unterschiedlich und getrennt von einander abgerechnet werden müssen. Ob die dann - nach der Abrechnung - gegenseitig aufgerechnet werden, ist wieder eine ganz andere Sache.

VG,
Anni
**** Ein kurzes "Danke" oder "hat geklappt" tut net weh ;) , andere User freuen sich, wenn sie sehen, dass der Weg geht und ich sage "Dankeschee" :) ****
Danke für Deine Gedanken dazu - ich kann nicht verstehen, wo hier eine Steuerhinterziehung stattfinden soll?
Mir geht es um konsequente Anwendung geltenden Rechts, ganz im speziellen, weil es für mich nicht einsehbar ist, dem Finanzamt ein Geld zu schenken, das ihm nicht zusteht. Hier wird sich schon m.E. nach genug bedient, weil bei dem Geschäftswagen der unverhandelte Listenpreis  herangezogen wird und nicht Tatsachen. Das wäre ja dasselbe, wenn ich für mein Geschäft gebrauchte Möbel und Maschinen kaufen würde, als steuerliche Grundlage aber irgendwelche uralten Original UVP's der Hersteller und Lieferanten bei der Steuererklärung anbringe. Aber das führt an der frage vorbei.

Bei meinen Recherchen hierzu bin ich konsequent auf den Passus gestossen "(...) erbringt der Arbeitnehmer eine Gegenleistung (...) oder trägt er einen Teil selbst, so verringert sich der geldwerte Vorteil (...), kann jedoch nicht negativ werden."
Diese Variante ist offensichtlich gesetzlich so vergesehen. Nur habe ich keine Beispiele gefunden, die das Erbringen von Mehrarbeit als Gegenleistung für die Privatnutzung des PKW beschreiben.
Ich frage mich daher schon, wo das eine Steuerhinterziehung sein soll, wenn das klar berechnet werden kann und offen dargelegt wird. Wenn der Staat sich m.E. schon recht unverschämt verhält, was die "Bemessungsgrundlage" angeht (Kaufpreis), so sollte ein Hinterfragen / Suchen nach Alternativen legitim sein.

Gruß,

Karsten
:wink1: Hallo KBoehm,

:denk: natürlich darf man Hinterfragen und Suchen - und natürlich auch absolut verständlich.

Ich spreche nicht die Tatsache ab, dass der Listenpreis (also mit kompletter Ausstattung des Fahrzeugs!!) bei einem Gebrauchtwagen vllt nicht für dich als angemessen erscheint.
Es besteht ja auch die Möglichkeit der Fahrtenbuchführung und dies mit einer Km-Pauschale dem Arbeitgeber gegenüber abzugelten. Somit kann man die 1%-Regelung locker umgehen. Was nun wirklich besser erscheinen mag, muss jeder für sich selbst ausrechnen.

Zitat
KBoehm schreibt:
Das wäre ja dasselbe, wenn ich für mein Geschäft gebrauchte Möbel und Maschinen kaufen würde, als steuerliche Grundlage aber irgendwelche uralten Original UVP's der Hersteller und Lieferanten bei der Steuererklärung anbringe. Aber das führt an der frage vorbei.

Naja, also Äpfel mit Birnen zu vergleichen ist jetzt nicht gerade das Thema. Es ist eher das Thema verfehlt ;)

Es geht doch um die private Nutzung und dem daraus entstehenden geldwerten Vorteil, welcher als Gegenleistung mit einer Zahlung an den Arbeitgeber abgegolten wird. oder hab ich jetzt das Thema verfehlt?

Die Gegenleistung stellt auf jedenfall nach Rechtsprechung mehrerer Urteile, wenn du gegoogelt hast, hast du das sicherlich auch gelesen, KEINE Arbeitsleistung (und somit keine Überstunden) dar!!

An meiner Vorgehensweise und Denkweise hat sich nichts geändert und kann weiter oben nochmals gerne nachgelesen werden ;)

Dennoch bin ich offen für neue Ansätze was dieses Thema betrifft und bin gespannt auf weitere konstruktive Vorschläge :)

VG, Anni
**** Ein kurzes "Danke" oder "hat geklappt" tut net weh ;) , andere User freuen sich, wenn sie sehen, dass der Weg geht und ich sage "Dankeschee" :) ****
Zitat

Es geht doch um die private Nutzung und dem daraus entstehenden geldwerten Vorteil, welcher als Gegenleistung mit einer Zahlung an den Arbeitgeber abgegolten wird. oder hab ich jetzt das Thema verfehlt?
Im Wesentlichen auf dem Punkt. Die Gegenleistung ist in diesem Fall geleistete Mehrarbeit.

Zitat

Die Gegenleistung stellt auf jedenfall nach Rechtsprechung mehrerer Urteile, wenn du gegoogelt hast, hast du das sicherlich auch gelesen, KEINE Arbeitsleistung (und somit keine Überstunden) dar!!
Nein, das habe ich nicht gefunden - hätte ich das, hätte ich vermutlich uns allen diese Unterhaltung erspart. Solltest Du zufällig Quellen haben, so würde ich mich im Vorfeld bereits für Deine Mühen, diese zu posten, danken.



Damit habe ich eine Meinung dafür ("ja, geht") und eine Meinung dagegen ("...") - ein Patt. Vielleicht "traut" sich noch jemand, einen Standpunkt beizusteuern?

Gruß, Karsten
Bearbeitet: KBoehm - 04.09.2019 05:39:33
Seiten: 1
Antworten
User, die dieses Thema lesen. (1 Gäste, 0 registrierte User, 0 versteckte User):

News und Fachbeiträge


Neun von zehn schließen einen Jobwechsel nicht aus, fast die Hälfte hiervon sucht sogar selbst aktiv Neun von zehn schließen einen Jobwechsel nicht aus, fast die Hälfte hiervon sucht sogar selbst aktiv Im Kampf um die besten Talente können Arbeitgeber bei Jobsuchenden mit maßgeschneiderten Angeboten passend zur Karrierephase kräftig punkten. Das ist Ergebnis der Studie „Attracting Talent 2024“ der digitalen......

Firmenrad: Auch die Überlassung von Fahrradzubehör kann steuerfrei sein Firmenrad: Auch die Überlassung von Fahrradzubehör kann steuerfrei sein Wenn ein Unternehmen einem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung überlässt, ist dieser geldwerte Vorteil nach Paragraf 3 Nr. 37 des......

Inflationsausgleichsprämie kann während Passivphase der Altersteilzeit tariflich ausgeschlossen werden Inflationsausgleichsprämie kann während Passivphase der Altersteilzeit tariflich ausgeschlossen werden Wenn ein Tarifvertrag über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie Beschäftigte ausschließt, die sich in der Passivphase der Altersteilzeit befinden, ist das dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zufolge......


Rechengrößen / Beitragssätze 2024 in der Sozialversicherung Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen hat die Bundesregierung auch für 2024 wieder angepasst. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung......

10 Software-Lösungen für Zeiterfassung im Vergleich Jeder Arbeitgeber unterliegt einer Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt vom September 2022 verpflichtet alle Unternehmen dazu, ein System zur......

Arbeitszeiterfassung: Pflichten für Arbeitgeber Das Wichtigste in Kürze Alle Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten aufzeichnen. Die Erfassung können auch die Arbeitnehmer in Tabellen vornehmen. Es gibt keine......

eAU: Arbeitsunfähigkeitbescheinigung nur noch elektronisch Das Wichtigste in Kürze: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird ab 01.01.2023 elektronisch erstellt. Der Papierbeleg entfällt in den meisten Fällen. Arbeitgeber müssen sich um den ......

Was sich 2023 bei Lohn und Gehalt ändert Der Jahreswechsel ist traditionell ein Zeitpunkt, zu dem Regelungen in Kraft treten, die sich auf die Lohnbuchhaltung auswirken. Verschiedene wichtige Änderungen sind im Folgenden beschrieben. Für 2023......

Rechengrößen / Beitragssätze 2023 in der Sozialversicherung Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen hat die Bundesregierung auch für 2022 wieder angepasst. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung......

Reisekosten leicht abgerechnet

Reisekostenabrechnung_152px.jpgEinfach zu bedienendes, anwenderfreundliches Excel-Tool zur rechtskonformen Abrechnung von Reisekosten für ein- oder mehrtägige betrieblich und beruflich veranlasste In- und Auslandsreisen. Das Excel-Tool kommt vollständig ohne Makros aus und berücksichtigt alle derzeit geltenden gesetzlichen und steuerlichen Richtlinien. Preis 59,50 EUR  .... Mehr Informationen  hier >>

Stellenanzeigen

Senior Accountant - Remote
Als Remote-First-Unternehmen seit 2012 ermöglicht GOhiring, die führende Software-Lösung im Bereich automatisiertes Jobposting und Recruiting Analytics, Recruiter:innen, den Jobposting-Prozess von überall aus zu managen. Von datengetriebenen Multiposting-Kampagnen bis hin zur tiefgehenden Analyse... Mehr Infos >>

Teamleitung Finanzbuchhaltung/Controlling ab sofort in Vollzeit (m/w/d)
„Wir schaffen einzigartige Genussmomente für Freunde und Familie“ Die Leidenschaft für außergewöhnliche und hochwertige Lebensmittel treibt uns an. Wolfram Berge Delikatessen gehört zu den führenden deutschen Delikatessen-Spezialisten. Mit unserem ausgewählten Sortiment, bestehend aus nationalen ... Mehr Infos >>

Expert / Senior Controller (m/w/d)
mey zählt zu den führenden Marken im Bereich Dessous, Tag- und Nacht­wäsche für Damen und Herren in Europa. Wir designen, produ­zieren und ver­markten unsere Produkte mit Kreati­vi­tät, Leiden­schaft und Sinn fürs Detail. Als inhaber­ge­führtes Familien­unter­nehmen legen wir seit 1928 großen Wer... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

JOB- Letter

 jobletter.jpg
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.
Tipp-Anzeige ab 100,- EUR buchen. Weitere Infos hier >>

Softwaretipp: Quick-Lohn

Logo290122.png
Erledigen Sie Ihre Lohnabrechnung im Handumdrehen selbst mit Quick-Lohn und versenden alle Meldungen an die Krankenkassen, das Finanzamt und die Unfallversicherung direkt aus dem Programm. Auch für Baulohn. Probieren Sie Quick-Lohn gratis und völlig unverbindlich 3 Monate lang aus. Es ist keine Kündigung nötig! Weitere Informationen >>

Excel Mauspad
50 deutsche Excel-Shortcuts

  • über 50 Excel-Shortcuts für das Büro
  • Keine Suche mehr über das Internet und damit Zeitersparnis
  • Gadget für das Büro
  • Keine Zettelwirtschaft mehr auf dem Schreibtisch
  • Schnelle Antwort auf einen Shortcut wenn Kollegen Sie fragen
  • Preis: 17,95 EUR inkl. MWSt.
Jetzt hier bestellen >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen.. Preis 47,60 EUR Mehr Infos und Download >>

Software-Tipp

  Reisekostenabrechnung Excel
Reisekostenabrechnung leicht gemacht. Erstellen Sie einfach und übersichtlich Reisekostenabrechnungen von Mitarbeitern mit diesem Excel-Tool. Automatische Berechnungen anhand von Pauschalen, durckfähige Abrechnungen und einfache Belegverwaltung. Mehr Infos >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung

Rückstellungen leicht verwalten

Mit der RS- Rückstellungs-Verwaltung können Sie Rückstellungen nicht nur leicht errechnen sondern auch übersichtlich verwalten.
  • Gewerbesteuerrückstellung
  • Urlaubsrückstellungen
  • Rückstellungen für Geschäftsunterlagen
  • Rückstellung für Tantiemen
  • Sonstige Rückstellungen
Automatische Zusammenfassung aller wichtigsten Eckdaten der Rückstellungen in einer Jahres-Übersicht. mehr Informationen >>

Excel-Tool-Beratung und Erstellung

Kein passendes Excel-Tool dabei?

Balken.jpgGern erstellen wir Ihnen Ihr Excel- Tool nach Ihren Wünschen und Vorgaben. Bitte lassen Sie sich ein Angebot von uns erstellen.

Excel-Training und -Auftragsarbeiten

controlling_Dashboard_pm_ml12nan_290px.jpg

Sie möchten in Excel fit werden oder möchten ein individuelles Excel-Tool erstellt haben?
Wir bieten Ihnen:
  • individuelle Excel-Schulungen für Ihre Mitarbeiter (online ohne Reisekosten!)
  • lfd. Lösung von Excel-Problemfällen per Telefon/Online-Support
  • Anpassung bzw. komplette Neuerstellung von Excel-Tools
Weitere Informationen >>