"Achtung! Arbeitnehmer in der Warte- oder Probezeit ohne Urlaubsanspruch müssen während der Betriebsferien weiterbeschäftigt oder wenigstens weiterbezahlt werden. Natürlich darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in Wartezeit vorab Urlaub gewähren. Wenn der Mitarbeiter aber kurz darauf kündigt, darf er ihm nicht den Betriebsurlaub oder etwas das Urlaubsgeld vom Gehalt abziehen." Ich freue mich über eine Antwort