Streik und Lohnabrechnung

Wolff von Rechenberg
Streiks gibt es auch im arbeitseifrigen Deutschland immer wieder. Was das für die Lohnabrechnung bedeutet, hat Lohn1x1 zusammengetragen.

"Alle Räder stehen still, wenn dein starker Arm es will!" So lautet ein traditioneller Kampfruf der Gewerkschaften. Still steht dann auch die Lohnbuchhaltung. Denn Arbeitnehmern im Streik braucht der Arbeitgeber auch keinen Lohn zu zahlen.
Achtung! Das Aussetzen der Gehaltszahlungen ist freiwillig. Niemand verbietet einem Arbeitgeber, seine Mitarbeiter auch dann weiter zu bezahlen, wenn sie streiken.

Lohnbuchhalterisch kommt es beim Streik zu einer Unterbrechung der Beschäftigung. Die streikenden Arbeitnehmer arbeiten nicht und bekommen dafür in der Regel auch keinen Lohn. Die Gewerkschaften zahlen ihren Mitgliedern für die Dauer eines Streiks einen Teil des Lohns als Streikgeld.

Wann ist ein Streik ein Streik?

Arbeitnehmer dürfen nicht einfach so in den Streik treten. Die Arbeitsrechtskanzlei Hensche mit Sitz in Berlin listet folgende Bedingungen auf, unter denen eine Arbeitsniederlegung als Streik gilt.
  • Nur Gewerkschaften dürfen zu einem Streik aufrufen.
  • Der Streik muss ein Ziel verfolgen, das tarifrechtlich zulässig und regelbar ist.
  • Der Streik darf erst nach Ende der Friedenspflicht beginnen.
  • Die Gewerkschaft darf erst den Streik als letztes Mittel im Arbeitskampf erst beginnen, wenn zuvor Verhandlungen gescheitert sind.
  • Der Streik muss verhältnismäßig sein, darf also den Arbeitgeber nicht in der Existenz bedrohen.


Unter diesen Bedingungen ist der Streik laut Artikel 9, Absatz 3 Grundgesetz (GG) ein Grundrecht und ist auch vom Bundesarbeitsgericht als legitimes Mittel im Arbeitskampf bestätigt worden (Az. 1-AZR-342/83). Auch Beschäftigte in Minijobs dürfen streiken. Der Arbeitgeber darf streikende Arbeitnehmer nicht bestrafen oder benachteiligen.
  • Arbeitnehmer dürfen nicht gekündigt werden.
  • Nach dem Ende des Streiks müssen alle Arbeitnehmer auf dem gleichen Arbeitsplatz wie vorher weiter beschäftigt werden.
  • Der Arbeitgeber darf die gestreikte Arbeitszeit nicht mit Stunden von einem Arbeitszeitkonto verrechnen.
  • Der Arbeitgeber darf auch keinen Urlaub mit dem Streik verrechnen. Es sei denn der Urlaub wäre vor dem Streik beantragt und genehmigt gewesen.

Der Streik in der Lohnabrechnung

Bleibt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitsplatz fern, dann muss der Arbeitgeber auch keinen Lohn zahlen. Es kommt zu einer Unterbrechung der Beschäftigung. Der Lohnbuchhalter zieht die Fehlzeiten durch den Streik vom regulären Arbeitslohn ab. Da der Arbeitnehmer während der fraglichen Zeit keinen Lohn bekommt, muss der Arbeitgeber für die betreffenden Zeiten auch keine Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Achtung Gleitzeit! Arbeiten die Mitarbeiter in Gleitzeit und melden sich vor einer Streikkundgebung an der Arbeitszeiterfassung ab, dann darf der Arbeitgeber ihnen für diesen Tag nicht den Lohn kürzen. Mit dem Abmelden hat er seine Arbeitszeit beendet und schuldet dem Arbeitgeber keine Arbeitsleistung mehr. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Az. 1 AZR 133/04).

Mit dem Gehalt machen auch alle Zusatzleistungen Pause, etwa...

Streiken Arbeitnehmer in dem Monat, in dem der Arbeitgeber üblicherweise Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld zahlt, dann entfällt auch diese Leistung. Streik und Sozialversicherung Gemäß § 192 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) besteht die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung auch während eines Streiks weiter, obwohl kein Lohn und damit keine Beiträge fließen. Für die Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt ein Streik ohne Folgen. Der gesetzliche Unfallschutz entfällt allerdings während des Streiks.

Etwas anders verhält es sich mit Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Dauert der Streik länger als einen Monat, wird die Zeit aus den Anwartschaften zu Leistungen aus der Renten- und der Arbeitslosenversicherung gestrichen. Das kann sich am Ende des Arbeitslebens auf das Rentenniveau eines Arbeitnehmers auswirken. Deshalb kann der Arbeitnehmer während eines längeren Streiks freiwillig die Beiträge aus der eigenen Tasche bezahlen.

Krank im Streik

Der Versicherungsschutz der Krankenkasse bleibt auch beitragsfrei erhalten. Wer sich während eines Streiks ein Bein bricht, bekommt den Gips weiterhin als Kassenleistung. Wer während eines Streiks krank wird, muss sich umgehend bei der Krankenkasse melden. Denn während eines Streiks besteht kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
Achtung! Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen ihre Beiträge auch während eines Streiks weiterzahlen.

5 Tipps für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sind während des Streiks geschützt. Dennoch sollten sie einige Dinge beachten, sonst könnte der Streik dennoch unangenehme Folgen nach sich ziehen:
  • Vergewissern Sie sich, dass es sich um einen rechtmäßigen Streik handelt – bevor Sie die Streikweste überziehen.
  • Notdienst: Arbeitnehmer, die zum Notdienstverpflichtet sind, dürfen diesen auch während eines Streiks nicht verweigern.
  • Keine Räumlichkeiten und Werkzeuge des Arbeitgebers verwenden.
  • Arbeitswillige Kollegen dürfen nicht behindert werden.
  • In die Streiklisten eintragen, sonst zahlt die Gewerkschaft kein Streikgeld.
  • Krankheit sofort der Krankenkasse melden.




Quelle: Kanzlei Hensche, Gesetze im Internet, Kostenlose Urteile, Arbeitsratgeber.de, lohndirekt.de
letzte Änderung W.V.R. am 29.03.2023
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  panthermedia.net / starast


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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