Abmahnung wegen Verspätung vermeiden

Zu spät im Büro? Da drohen Lohnkürzungen oder gar die Kündigung

Wolff von Rechenberg
Bei Verspätung zur Arbeit drohen Abmahnung und Kündigung oder Lohnkürzung. Was Arbeitnehmer bei Glatteis, Bahnstreik oder Unwetter beachten sollten.

Der Wetterbreicht hatte am Vorabend vor Blitzeis gewarnt. Dennoch macht sich Ralf M. morgens zuversichtlich und zur gewohnten Zeit auf den Weg zur Arbeit. Schließlich fährt er mit dem Bus, nicht mit dem Auto, und der Bus kommt ohnehin immer etwas zu früh am Ziel an. Doch auf halber Strecke schleudert der Linienbus und steht quer zur Fahrbahn. Nichts geht mehr. Ralf M. zückt das Handy, ruft im Betrieb an und meldet seinem Chef, dass er zu spät kommen wird.

Vor der Kündigung kommt die Abmahnung

Die Situation kennen viele Arbeitnehmer. Wie sich der Chef verhält, hängt von vielen Faktoren ab. Seine Reaktion wird sich nicht zuletzt danach richten, ob Ralf M. in 20 Jahren im Unternehmen zum ersten Mal zu spät gekommen ist, oder ob er jede Woche unter fadenscheinigen Entschuldigungen verspätet am Schreibtisch sitzt. Und auch im Arbeitsrecht ist Verspätung nicht gleich Verspätung. Wer allerdings meint, dem Chef Verspätungen gar nicht erklären zu müssen, dem drohen direkt Abmahnung und Kündigung.
Als Faustregel gilt: Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer. Er muss dafür sorgen, dass er pünktlich seinen Arbeitsplatz erreicht.

Grundsätzlich rechtfertigen auch wiederholte Verspätungen keine sofortige Kündigung wegen Fehlverhaltens, informiert die Kanzlei AHS Rechtsanwälte mit Sitz in Köln auf ihrer Internetseite. Zunächst muss der Arbeitgeber seinen unpünktlichen Mitarbeiter formell abmahnen. Nützt das nichts, kann die Kündigung folgen. Je nach Einzelfall kann das schon beim nächsten Verspätungsfall erfolgen, schreibt AHS-Arbeitsrechtlerin Patrizia Antoni auf den Seiten der Kanzlei.
Achtung! Wenn der Arbeitnehmer einen Mitarbeiter dabei ertappt, dass er ihn über die Gründe einer Verspätung belügt, oder dass er Arbeitszeiterfassungen manipuliert, kann im Einzelfall eine sofortige Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gerechtfertigt sein.


Arbeitsrecht: Verspätung ist nicht gleich Verspätung

Zahlreiche Anlässe können zu Verspätungen führen. Das Arbeitsrecht unterscheidet dabei zwischen...
  1. Ereignissen, die alle Arbeitnehmer betreffen, und
  2. Gründen, die den Arbeitnehmer persönlich betreffen.

Beispiel a: Arbeitnehmer A kommt wegen Glatteis zu spät. Hier handelt es sich um ein Ereignis, das der Arbeitnehmer voraussehen konnte und das er in seine Fahrtzeit einplanen muss. Für solche Verspätungen muss der Arbeitnehmer die versäumten Arbeitsstunden nachholen. Andernfalls kann der Arbeitgeber den Lohn kürzen.

Beispiel b: Arbeitnehmer B wird auf dem Weg zur Arbeit in einen Unfall verwickelt. Der Chef darf für eine solche Verspätung keinen Lohn kürzen. Immer vorausgesetzt, dass B den Unfall nicht fahrlässig verursacht hat.

3 Tipps: So vermeiden Arbeitnehmer eine Abmahnung wegen Verspätung

Was gilt nun für Ralf M.? Der Wetterbericht hatte ja vor dem Blitzeis gewarnt. Ralf M. hätte also vielleicht besser einen Bus früher nehmen sollen. Dass ein Linienbus bei Glatteis ins Schlittern kommt und verunfallt, geschieht bei solchen Verkehrslagen immer wieder.

Verspätungen müssen nie zu Abmahnungen, Kündigungen oder zu einem Rechtsstreit führen. Die folgenden Schritte sollte ein Arbeitnehmer beachten, wenn er absehen kann, dass er es nicht rechtzeitig zur Arbeit schafft:
  1. Sofort den Chef informieren
  2. Den Grund der Verspätung sachlich erklären
  3. Dem Chef anbieten, die versäumte Arbeitszeit nachzuholen

Beim letzten Punkt ist zu beachten: Der Chef muss dem Vorschlag zustimmen. Er hätte auch das Recht, die versäumten Stunden vom Lohn abzuziehen, warnt Mirko Stepan in der Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb". Wer sich so verhält und ansonsten immer pünktlich gewesen ist, dem droht arbeitsrechtlich keine Gefahr.

Fragen und Antworten

Darf mir der Arbeitgeber nach einer Verspätung gleich den Lohn kürzen?
Grundsätzlich darf er das. Es liegt in der Verantwortung des Arbeitnehmers, pünktlich zu sein. Und der Arbeitgeber muss keine Arbeitsstunden zahlen, die der Mitarbeiter nicht geleistet hat. Wenn der Mitarbeiter aber ansonsten pünktlich und zuverlässig arbeitet, wird der Arbeitgeber sich wohl darauf einlassen, dass der Arbeitnehmer die versäumte Arbeitszeit zu einem anderen Zeitpunkt nachholt – wenn die Betriebsabläufe dies zulassen.

Kann eine Verspätung direkt zur Kündigung führen?
Nur im Ausnahmefall. Aber der Arbeitgeber kann schon nach einer einzigen Verspätung eine Abmahnung aussprechen, wenn er der Ansicht ist, dass der Arbeitnehmer sich nicht ausreichend um Pünktlichkeit bemüht hat. Nur wenn der Arbeitnehmer Verspätungen beispielsweise durch Manipulieren von Zeiterfassungen zu verschleiern sucht, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Kann mein Chef verlange, dass ich die versäumten Arbeitsstunden noch am selben Tag nacharbeite?
Selbstverständlich.

Wegen einer Panne, musste ich ein Taxi nehmen, um noch rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Muss mir das Unternehmen die Fahrtkosten ersetzen?
Nein. Es liegt in Ihrer Verantwortung, dass Sie rechtzeitig am Arbeitsplatz sind. Die Kosten dafür tragen Sie. Allerdings müssen die Kosten zumutbar sein. Das wäre etwa bei einem Minijobber wohl nicht mehr der Fall.

Mir ist wegen eines Wasserrohrbruchs der Keller vollgelaufen, ich falle daher den ganzen Tag aus. Was gilt hier?
Auch in einem solchen Fall müssen Sie sofort den Arbeitgeber informieren, ihm die Sache erklären. Vielleicht gewährt er ihnen einen ungeplanten Tag bezahlten oder unbezahlten Urlaub, oder er lässt Sie die versäumten Stunden an anderen Tagen auszugleichen. Wichtig auch hier: Der Chef trifft die Entscheidung.

Kann ich im Home Office arbeiten, wenn ich eingeschneit bin und überhaupt nicht aus dem Haus komme?
Das können Sie Ihrem Chef vorschlagen. Aber er entscheidet, ob Sie ausnahmsweise im trauten Heim arbeiten dürfen. Einen Anspruch auf Home Office haben Sie nur, wenn das zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber vereinbart wurde.




Quelle: ahs-kanzlei.de, AiB - Zeitschrift für den Betriebsrat (http://www.bund-verlag.de)
letzte Änderung W.V.R. am 29.03.2023
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  (c) panthermedia.net / lightwise


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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05.01.2016 18:24:10 - Gast

Sehr guter Beitrag! Leicht verständlich auf den Punkt gebracht ...
[ Zitieren | Name ]

06.01.2016 08:17:20 - wvr

Vielen Dank für das Lob. Den Fragenkatalog erweitern wir auch gern, wenn neue Fragen auftauchen.
Schönes neues Jahr
wvr
[ Zitieren | Name ]
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